Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 29.12.2017: Zur Berechnung der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste plus 20% Aufschlag




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 29.12.2017 - 1 O 281/17) hat entschieden:

   Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist vom arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke und der Fraunhofer-Liste auszugehen, da beide Tabellenwerke Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges aufweisen. Ein Aufschlag von 20% auf das ermittelte arithmetische Mittel ist gerechtfertigt, da ein höherer Risiko- und Kostenaufwand für den Mietwagenunternehmer im Unfallersatztarif-Geschäft verbunden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.813,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 183,16 € seit dem 27.03.2015,

aus 679,46 € seit dem 31.03.2016,

aus 768,45 € seit dem 27.04.2016,

aus 291,37 € seit dem 05.05.2016,

aus 103,80 € seit dem 17.05.2016,

aus 382,68 € seit dem 22.06.2016,

aus 84,75 € seit dem 07.12.2016,

aus 280,01 € seit dem 16.12.2016,

aus 666,34 € seit dem 30.12.2016,

aus 116,09 € seit dem 16.02.2017,

aus 139,37 € seit dem 18.03.2017,

aus 1.079,45 € seit dem 22.06.2017

und aus 1.038,45 € seit dem 29.07.2017

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 Satz 2 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.813,45 € aus § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG.

a) Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch ihre geschädigten Vertragspartner geht die Klägerin zunächst zu Recht aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke ("Schwacke-Liste") und der Fraunhofer-Liste jeweils aus dem Jahre 2015 beziehungsweise 2016 in ihrem Postleitzahlengebiet aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14f.; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12 = NZV 2014, 314, 316; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016 - 11 O 366/15 = BeckRS 2016, 16110; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015 - 8 S 107/15 - S.3f. = Bl.150 - 159 d.A.; MüKo/Oetker, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rd.432; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rd.33 jeweils m.w.N.). Denn beide Tabellenwerke sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell für die hier vorzunehmende Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO geeignet (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 = NJW 2011, 1947, 1948f. Rd.18; OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 316). Indes bestehen sowohl bei der Schwacke-Liste als auch bei den Fraunhofer-Listen Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges und damit gegen die Aussagekraft in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse:

Die Fraunhofer-Liste beruht, wie auch die Beklagte in der Klageerwiderung (dort S.3) bestätigt, nach den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin in der Replik (dort S.2 - 9) auf einer eher "internetlastigen" (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 30.07.2015 - 3 S 117/14 = Bl.146 - 149 d.A.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.33 m.w.N.) Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, mit der Zielsetzung der Darstellung möglichst niedriger Preise für Mietwagen, die lediglich auf nunmehr 10 Anbieter beschränkt wurde, bei denen über das Internet gebucht werden konnte (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; LG Wiesbaden, aaO.). Andererseits bestehen auch bei der Schwacke-Liste in Anbetracht der Übersendung entsprechender Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszweckes Gefahren einer Ergebnismanipulation, zumal die dort angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise entgegen den allgemeinen Marktmechanismen der Preisbildung im Durchschnitt kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber einem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 - 2 U 925/13 = SVR 2015, 299ff. im konkreten Fall auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung zurückgreifend). Dass sich aus der Schwacke-Liste mit den tatsächlichen Preissteigerungen in Handel und Industrie nicht korrespondierende Preissteigerungen ergeben, die Tarife aus der Fraunhofer-Liste demgegenüber durchschnittlich gesunken sind, unterstreicht diese Überlegungen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316) einer eher vermieterbegünstigenden Tendenz der einen und einer eher versichererbegünstigenden Tendenz der anderen Seite dieser Tabellenwerke.

Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung gewährleistet deshalb in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft.

b) Dieser, nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin auch nach den eingangs aufgezeigten Kriterien errechnete, Tarif stellt den hier im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelten ortsüblichen Normaltarif dar (OLG Köln, aaO., NZV 2014, 315 unter II.3.; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.3; Balke SVR 2015, 300 m.w.N.). Die demgegenüber von der Beklagten aufgeworfene Frage der Ersatzfähigkeit der (vollen) Sätze eines Unfallersatztarifes bei der Zugänglichkeit eines Normaltarifes für den Geschädigten (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.34 m.w.N.), bedarf deshalb in diesem Rechtsstreit keiner Vertiefung.

Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen 1. bis 13. indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten (§ 254 BGB; vgl. dazu bereits differenzierend: LG Bonn, Urteil vom 05.09.2006 - 8 S 11/06 = juris Rd.10ff.; LG Aachen, Urteil vom 19.07.2002 - 5 S 46/02 = DAR 2003, 71f.), hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Allein die Vorlage eines Internetausdruckes zu dem Fall 1. (Anlage B1 = Bl.## - ## d.A.) sowie die Beweisantritte der Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzen nicht den gemäß § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO erforderlichen konkreten und damit erwiderungsfähigen Tatsachenvortrag (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017 - 15 U 34/17 = Bl.### - ### d.A.).

Im Anschluss hieran ist die zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2018 vorgetragene Behauptung der Beklagten, den Geschädigten seien die Mietverträge mit bestimmten Zusagen aufgedrängt worden, rechtlich nicht erheblich. Es fehlt an dem erforderlichen Sachvortrag zu den Geschädigten unschwer zugänglichen günstigeren Tarifen, so dass von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Geschädigten als Zeugen abzusehen war.

c) Die Berechnung der Klageforderung im Einzelnen entspricht dem Schadensersatzrecht nach den §§ 249ff. BGB.

Die Klägerin hat ausweislich ihrer Berechnungsübersichten (Bl.## - ## d.A.) bei den Preisen des Normaltarifs den umfassenden größten Zeitabschnitt der jeweils von ihren Kunden tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer aus den Tabellenwerken entnommen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 318; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.4f.; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017 - 1 O 251/16 - jeweils m.w.N.).

Der Ansatz eines Aufschlages von 20% auf das nach den eingangs unter 1.a) dargestellten Grundsätzen ermittelte arithmetische Mittel ist gleichsam nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 - 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14 - 16; OLG Köln NZV 2011, 450, 452; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.5; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO.; MüKo/Oetker, aaO., § 249 Rd.433).

Denn ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko in angemessener aber auch in ausreichender Weise ab. Dies gilt auch dann, wenn man die Bemessung dieses Aufschlages von im Schadensersatzprozess konkret darzulegenden Leistungen des Fahrzeugvermieters abhängig machen möchte (so wohl OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.). Denn die Klägerin hat die konkreten Verhandlungsergebnisse und Risikolagen in der Klageschrift sowie mit Schriftsatz vom 09.11.2017 bezogen auf jeden einzelnen der streitgegenständlichen Kunden substantiiert und unwidersprochen (§ 138 Abs.3 ZPO) vorgetragen. Soweit der Vortrag in der Klageerwiderung den Eindruck erweckt, dass dort teilweise die durch die Klägerin erbrachten Vermieterleistungen in tatsächlicher Hinsicht bestritten worden sind (Seite 11 unter 7. sowie Seiten 13ff. unter 10.), hat die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Sitzungsprotokolls) nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2017 klargestellt, dass sich das Bestreiten nicht auf die Vermieterleistungen, sondern die Umstände des Vertragsschlusses beziehe.

Hinzu kommen die in dieser Berechnung nach dem insoweit zutreffenden Klägervortrag die jeweils enthaltenen Nebenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06 - S.10; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.6; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO. jeweils m.w.N.). Dies betrifft auch die Positionen "Winterreifen" und "Navigationsgeräte" (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 319f.).

2. Die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.272,60 € sind als (eigener) Verzugsschaden der Klägerin aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1, 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB zu ersetzen.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 5.813,45.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2017/1_O_281_17_Urteil_20171229.html - DE:LGBN:2017:1229.1O281.17.00

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