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Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist vom arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke und der Fraunhofer-Liste auszugehen, da beide Tabellenwerke Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges aufweisen. Ein Aufschlag von 20% auf das ermittelte arithmetische Mittel ist gerechtfertigt, da ein höherer Risiko- und Kostenaufwand für den Mietwagenunternehmer im Unfallersatztarif-Geschäft verbunden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |