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Ein Fahrzeug, das die angegebene Abgasnorm nur mittels einer unzulässigen Software-Einstellung auf dem Prüfstand, nicht aber im realen Straßenbetrieb erreicht, ist mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist, weil sein Vertrauen zum Hersteller aufgrund arglistiger Täuschung nachhaltig zerstört ist. Dieser Vertrauensverlust strahlt auf den Vertragshändler aus, da der Hersteller bei der Nachbesserung als Erfüllungsgehilfe des Händlers fungiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |