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Der Kläger ist beweisfällig für seine Behauptung geblieben, Eigentum an dem Klägerfahrzeug erworben zu haben. Eine vorgelegte Rechnung stellt an sich keinen geeigneten Beweis der Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges dar. Ein benannter Zeuge konnte nicht vernommen werden, da der Kläger den angeforderten Auslagenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |