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Der Geschädigte, der auf eine Wiederherstellung seines beschädigten Fahrzeuges oder deren Nachweis verzichtet und dieses Fahrzeug unrepariert veräußert, realisiert durch diese Veräußerung den ihm verbleibenen Restwert seines Fahrzeuges. Da sein Schaden folglich in entsprechender Höhe ausgeglichen ist, wird auch bei einer Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatz durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |