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Die Höhe des Normaltarifs als Herstellungsaufwand im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB ist gemäß § 287 ZPO nach dem Fraunhofer E zu schätzen, wobei für unfallspezifische Kostenfaktoren ein pauschaler Aufschlag von 20 % vorzunehmen ist. Die Kammer sieht die Fraunhofer-Methode als vorzugswürdig an und lehnt die Heranziehung der Schwacke-Erhebungen oder des arithmetischen Mittels beider Listen ('Fracke') ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |