Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 01.12.2017: Mangelhaftigkeit eines Dieselfahrzeugs mit Manipulationssoftware; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung und Erheblichkeit des Mangels




Das Landgericht Münster (Urteil vom 01.12.2017 - 016 O 140/16) hat entschieden:

   Ein Neufahrzeug ist mangelhaft, wenn eine Manipulationssoftware eingebaut ist, die die korrekte Messung der Stickoxyd-Werte verhindert. Die Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar, wenn das erforderliche Software-Update zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht zur Verfügung stand und die begründete Befürchtung von Folgemängeln besteht. Der Mangel ist erheblich, wenn das Kraftfahrtbundesamt das Aufspielen der Software anordnet und beim Nichtaufspielen der Entzug der Betriebserlaubnis droht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Dieselskandal Software-Update
und
Dieselskandal - Software-Update


Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.093,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2016, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ3CZEE######, zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 08.03.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Verzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 77 %, der Kläger zu 23 %.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Nutzungsersatz und Herausgabe des Pkw aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 BGB zu.

1. Die Parteien, der Kläger als Verbraucher und Käufer, § 13 BGB, der Beklagte als Unternehmer, § 14 BGB, haben einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 444 BGB abgeschlossen. Der Kaufgegenstand, das streitgegenständliche Fahrzeug, wurde übereignet, der Kaufpreis gezahlt.

2. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 BGB, mangelhaft. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich sind und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Ein Neufahrzeug entspricht nach der jedenfalls überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, dann nicht der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn - wie vorliegend - eine Manipulationssoftware eingebaut ist, welche die korrekte Messung der Stickoxyd-Werte verhindert und dem Prüfbetrieb niedrigere Ausstoß-Mengen vorgibt, als sie im Fahrbetrieb entstehen. Eine solche Software stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vgl. hierzu mit umfangreichem w.N. LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Rz. 23 ff., zitiert nach Juris). Der Käufer rechnet weder damit noch muss er im Rechtsverkehr damit rechnen, dass ein gekauftes Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Einhaltung bestimmter Stickoxyd-Werte lediglich vortäuscht.

Der Umstand, dass zumindest dem informierten Kunden bekannt sein dürfte, dass Werte auf dem Prüfstand nicht deckungsgleich im Fahrbetrieb erwartet werden können, steht dem nicht entgegen. Abweichungen zwischen dem gemessenen Schadstoffausstoß unter Laborbedingungen und dem tatsächlichen Schadstoffausstoß im Alltagsbetrieb braucht der Käufer lediglich aufgrund der sich aus dem Alltagsbetrieb ergebenden Faktoren wie Verkehrsfluss, Fahrverhalten etc. zu erwarten, welche im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Er braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass durch eine technische Umschaltlogik des Fahrzeuges schädliche Emissionen Alltagsverkehr nicht mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden (vgl. hierzu mit umfangreichen w. N. LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Rz. 38., zitiert nach juris).

3. Eine Frist zur Nachbesserung gem. § 323 Abs.1 BGB hat der Kläger nicht gesetzt. Die Fristsetzung war jedoch gem. § 440 S. 1 BGB entbehrlich.

Die Nacherfüllung war für den Kläger unzumutbar. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung sowie eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien (LG Münster, Az 16 O 224/16, Urteil vom 02.12.2017). Eine Interessenabwägung findet nicht statt, da die Unzumutbarkeit allein aus der Perspektive des Käufers, also des Klägers, zu beurteilen ist (BeckOK BGB/Faust BGB § 440 Rz. 36).

a. Es war für den Kläger bereits zeitlich unzumutbar, auf die Nacherfüllung zu warten.

Bei der Beurteilung ist, wie dargelegt, auf die Perspektive des Käufers abzustellen. Zwar kann allein der Umstand, dass die Nacherfüllung Zeit benötigt, nicht zu einer Unzumutbarkeit führen (BeckOK BGB/Faust BGB § 440 Rz. 40). Dies folgt bereits daraus, dass der Käufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen hat. Ein Zeitmoment kann unter Berücksichtigung dessen die Nacherfüllung allerdings dann unzumutbar machen, wenn noch besondere Umstände hinzutreten (so auch LG Münster, a.a.O.; BeckOK BGB/Faust BGB § 440 Rz. 40). Solche Umstände sind vorliegend gegeben. Der Beklagten war es nämlich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 29.02.2016, auf den abzustellen ist (BGH NJW 2011, 3708), noch gar nicht möglich, den Mangel zu beseitigen, da ihr das erforderliche Software-Update bis dahin nicht zur Verfügung stand. Das Update stand erst vielmehr erst zum 21.06.2016 zur Verfügung. Auch wenn die Beklagten bezüglich des Software-Updates auf die Unterstützung des Herstellers und die Freigabe durch das KBA angewiesen war, konnte die Nacherfüllungsfrist wegen dieser Umstände nicht zum Nachteil des Klägers für eine zunächst ungewisse Zeit herausgezögert werden. Speziell für das Kaufrecht ist dabei zu berücksichtigen, dass dieses auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet ist, was an der kurzen und auch im Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen zu verkürzenden Verjährungsfrist erkennbar ist. Auch die dem Verkäufer grds. zu setzende Nacherfüllungsfrist ist begrenzt. Dem Schuldner soll mit der Frist lediglich eine letzte Gelegenheit gewährt werden, seine schon im Wesentlichen ins Werk gesetzte und abgeschlossene Leistung zu vollenden und damit den Vertrag "zu retten". Der Schuldner kann aber sich dabei grds. nicht darauf berufen, er müsse sich erst nach neuen Lieferquellen umsehen oder erst noch mit der Beschaffung von Gattungssachen zwecks Nacherfüllung beginnen (siehe auch hierzu ausführlich LG Hagen, a.a.O., mit vielfachem weiteren Nachweis). Ein Abwarten ins ungewisse hinein erscheint mithin nicht zumutbar (vgl. LG Münster, a.a.O.).

b. Weiterer zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Rücktritts die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde.

Es stand zu befürchten, dass das Update nachhaltig negativ auf den Verbrauch, andere Abgaswerte oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen wirken würde. Diese Befürchtung beruht auf der naheliegenden Überlegung, dass der Hersteller offenkundig schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software nicht in der Lage gewesen sei. Aus dem mit der Täuschung auf dem Prüfstand eingegangenen unternehmerischen Risiko von Schadensersatzklagen und Imageverlust konnte jedenfalls vom Rücktrittszeitpunkt aus nur der Schluss gezogen werden, dass es für die Reduzierung der Abgasrückführung im Fahrbetrieb aus Sicht des Herstellers wichtige, wenn nicht sogar zwingende technische Gründe gab (LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Rz. 65., zitiert nach juris).

Dieser - wie dargestellt - berechtigte Mangelverdacht macht, gerade im Zusammenhang mit den zeitlichen Abläufen, die Nachbesserung für den Kläger unzumutbar (LG Münster, a.a.O.). Zum Zeitpunkt des Rücktritts hatte der Kläger weder sichere Kenntnis bezüglich des Zeitpunktes einer etwaigen Nachbesserung noch bezüglich des Erfolges. Unter diesen Umständen muss sich der Käufer nicht darauf verweisen lassen, zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

4. Der Mangel war auch erheblich, § 326 BGB.

Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels genügt (Palandt-Grüneberg, BGB, § 323 Rz. 32 m.w.N.).

Der vorliegende Mangel, das Anhaften der "Schummel-Software" an dem verkauften PKW, stellt sich jedenfalls schon deshalb als erheblich dar, weil das Kraftfahrtbundesamt das Aufspielen der Software anordnete und - beim Nichtaufspielen der Software - das Androhen des Entzugs der Betriebserlaubnis ankündigte. Ein für den Gebrauch auf der Straße verkauftes "normales", Kraftfahrzeug, was ohne Eingriff in seine Elektronik auf der Straße nicht mehr betrieben werden darf, leidet nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls an einem erheblichen Mangel (so auch LG Hagen, a.a.O., Randziffer 66; LG Münster, a.a.O., m.w.N.). Dahinstehen kann vorliegend kann nach Auffassung der Kammer vorliegend deshalb, ob lediglich zu vernachlässigende Nachbesserungskosten in Höhe von 100 € entstehen - woran i.ü. Zweifel bestehen, da bei der Bewertung des Mangelbeseitigungsaufwands wohl auch der - erhebliche - Aufwand der Entwicklung der Nachbesserungssoftware hinzugezogen werden muss (so auch LG Hagen, a.a.O. Rz. 62 ff). Der Erheblichkeit steht dann weiter kein überwiegendes Verschulden des Klägers oder beachtenswertes Nichtverschulden des Mangels durch den Beklagten entgegen. Eine Verantwortlichkeit des Klägers liegt fern. Für den Beklagten gilt, dass die Haftung im Kaufrecht, wie ausgeführt, grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Der Verkäufer muss stets, unabhängig von seinem Verantwortungsanteil, für Fehler der verkauften Sache einstehen, warum dies im vorliegenden Fall der Erheblichkeit entgegen stehen sollte ist nicht ersichtlich.

5. Der Rücktritt ist mit anwaltlichem Schreiben von Februar 2016 von Klägerseite auch erklärt worden, womit das Verhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, §§ 346 ff BGB.

6. Infolge des nach alledem vom Kläger wirksam erklärten Rücktritts kann er Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB verlangen, wobei er sich gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Nutzungsersatzansprüche entgegenhalten lassen muss.

Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 33.800,00 € hat sich der Kläger deshalb eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug weist nach dem zur Akte gereichten Foto vom Tachostand eine Laufleistung von 56.999 km auf. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, § 287 ZPO, auf 250.00 km. Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene KM / Gesamtlaufleistung) muss der Kläger daher einen Nutzungsersatz in Höhe von 7.706,26 € leisten, so dass sich der von der Beklagten zu zahlenden und tenorierte Klageanspruch von 26.093,74 € verbleibt und die Klage im Übrigen abzuweisen ist. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, an den mit Kopien gestützten Angaben des Klägers zur Stilllegung des Fahrzeugs und dem behaupteten Kilometerstand zu Zweifeln, vielmehr stellte sich das Bestreiten der Beklagten für die Kammer als pauschal und mithin unbeachtlich dar.

II. Auch der zulässige Feststellungsantrag, § 256 ZPO, ist begründet.

Der Beklagte befindet sich seit der Mitteilung des Klägers von Februar 2016, das Fahrzeug stehe zur Verfügung, im Annahmeverzug nach den §§ 293, 295 ZPO, die Beklagte wies den von Klägerseite erhobenen Anspruch zurück.

Das Feststellungsinteresse rechtfertigt sich aus den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, §§ 756, 765 ZPO.

III. Die Nebenansprüche folgen aus den §§ 280, 286, 288, 346, 347 BGB, 92, 709 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2017/016_O_140_16_Urteil_20171201.html - DE:LGMS:2017:1201.016O140.16.00

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