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Ein Verstoß gegen die Pflicht, ein Abbiegen rechtzeitig zu erkennen zu geben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), kann vorliegen, wenn die Warnblinklichtanlage eines Fahrzeugs bis zum Unfallzeitpunkt aktiviert ist und dadurch ein Fahrtrichtungsanzeiger für andere Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar ist. In einem solchen Fall kann die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden wegen fehlender typischer Sachverhaltskonstellation unzutreffend sein, was zu einer teilweisen Haftung des Abbiegenden führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |