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Eine Beförderung im Sinne der Kabotagevorschriften ist anzunehmen, wenn ein bestimmter Absender eine Ware verschickt. Absender in diesem Sinne ist dabei nur der tatsächliche Absender der Waren, nicht das Frachtunternehmen, welches die Versendung der Waren durchführt und dabei verschiedene Aufträge bündelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |