Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 20.06.2016: Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bei Feststellungsklage über Eigentum an einem Fahrzeug nach unerlaubter Handlung




Das OLG Hamm (Urteil vom 20.06.2016 - 5 U 140/15) hat entschieden:

   Normzweck des Art. 7 Nr.2 EuGVVO (früher Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) ist , dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll. Die hier verklagte ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie sich nunmehr vor dem Landgericht Essen auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug verklagen lassen muss.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen - Unfall im Ausland - Unfall mit ausländischem


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist begründet. Das Landgericht Essen hat zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht. Es ist international wie auch örtlich nicht zuständig gewesen.

I.

Grundsätzlich kann wegen § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. § 513 Abs. 2 ZPO enthält im Wortlaut keine Beschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Gleichwohl kann wegen der Bedeutung der internationalen Zuständigkeit, die über das Internationale Privatrecht des Gerichtsstaates auch das anwendbare Recht steuert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Fehlen internationaler Zuständigkeit in der Berufungsinstanz auch dann gerügt werden, wenn das Erstgericht sie unzutreffend angenommen hat. Die Pflicht zur Amtsprüfung der internationalen Zuständigkeit besteht in allen Instanzen (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 2003, 426 - Rdnr. 9 ff. zitiert nach Juris und Zöller/Heßler 31. Aufl. 2016, § 513 ZPO, Rdnr. 8). Der Senat ist dieser Prüfungspflicht nachgekommen und hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen verneint.

II.

1.

Die Feststellungsklage richtet sich gegen eine Aktiengesellschaft (T1), die ihren Sitz unstreitig in Italien - nämlich in 12084 Mondovi - hat.

2.

Gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (abgekürzt: EuGVVO) sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Das bedeutet, die Beklagte kann nur dann in einem anderen Mitgliedsstaat als Italien verklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach der EuGVVO gegeben ist (vgl. zum Ganzen: Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 4 EuGVVO, Rdnr. 1 ff. und Münchner Kommentar/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 3 EuGVVO, Rdnr. 1 ff.).

Diese besondere Zuständigkeit ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (vormals Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). Art. 7 Nr. 2 EuGVVO lautet:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden:

1. …

2.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

3. bis 7. …

a)

Diese Vorschrift regelt nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit und verdrängt damit bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt vollständig die Anwendung der Vorschriften des nationalen Zuständigkeitsrechts, insbesondere des § 32 ZPO (vgl. Stein/Jonas-Wagner, ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 109).

Für die Begründung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO reicht - wie auch sonst im Rahmen der EuGVVO - die schlüssige Darlegung der zuständigkeitsrelevanten Umstände aus. Das Gericht hat zu prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 begründet und ob der angebliche Deliktsort im Gerichtssprengel liegt. Da auch negatorische Ansprüche von Art. 7 Nr. 2 erfasst werden, muss für die Zuständigkeit nicht schlüssig behauptet oder gar nachgewiesen werden, dass bereits eine Rechtsgutverletzung oder ein Schaden eingetreten ist. Da das Vorliegen einer unerlaubten Handlung eine doppelrelevante Tatsache darstellt, ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht festzustellen, dass tatsächlich eine solche vorliegt. Stellt sich im Laufe des Rechtsstreits heraus, dass es an einer unerlaubten Handlung fehlt, ist die Klage als unbegründet - und nicht als unzulässig - abzuweisen. Auf den streitigen Vortrag der Beklagten kommt es dabei nicht an (vgl. Stein/Jonas-Wagner, ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 110).

Wie sämtliche Tatbestände des Art. 7 setzt auch Nr. 2 voraus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat und das für den Sondergerichtsstand maßgebliche Anknüpfungsmoment - hier: der Tatort - in einem anderen Mitgliedsstaat gelegen ist. Nach allgemeiner Auffassung können auch gesetzliche oder gewillkürte Rechtsnachfolger und kraft Gesetzes Dritthaftende im Deliktsgerichtsstand klagen oder verklagt werden. Das ist sachgerecht, weil die Tatortnähe auch hier die Zuständigkeit des Gerichts rechtfertigt (vgl. a.a.O., Rdnr. 115 f.).

Wer für den Schaden eines anderen verantwortlich ist, kann gem. Art. 7 Nr. 2 am Tatort verklagt werden. Entsprechende, der Tatortregel folgende Zuständigkeitsvorschriften finden sich nicht nur in § 32 ZPO, sondern in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedsstaaten. Vor allem die praktisch häufigen Verkehrsunfälle im Ausland waren es, die dem Deliktsgerichtsstand den Weg in das EuGVÜ und von dort in die EuGVVO geebnet haben. Die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 beruht auf der Sach- und Beweisnähe des Gerichts am Ort des schädigenden Ereignisses. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine besonders enge Beziehung zwischen einer Klage aus unerlaubter Handlung und dem Gericht am Tatort. Darüber hinaus gewährleistet der Deliktsgerichtsstand den Gleichlauf von gerichtlicher Zuständigkeit und anwendbarem Recht, weil die Tatortregel zum gesicherten Bestand der Delikts-Kollisionsrechte Europas gehört. Da Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sowohl das Gericht am Handlungsort als auch dasjenige am Erfolgsort für zuständig erklärt, hat der Kläger stets die Chance, ein Gericht anzurufen, das das ihm vertraute Deliktsrecht der lex-fori anwenden kann (vgl. a.a.O., Rdnr. 118 f.).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind der Begriff "unerlaubte Handlung" und die auf die "quasi-delicts" des französischen Rechts zugeschnittene Wendung "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" autonom auszulegen (a.a.O., Rdnr. 129).

Der Begriff der "unerlaubten Handlung" erfasst den gesamten Bereich der nicht-vertraglichen Schadensersatzansprüche. Art. 7 Nr. 2 ist nicht auf klassische Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst gleichermaßen die verschuldensunabhängige Haftung aus Gefährdung, in Deutschland beispielsweise die praktisch bedeutsame Straßenverkehrsunfallhaftung nach § 7 StVG. Auch Aufopferungs-Entschädigungsansprüche wegen rechtsmäßigen Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition sind am Deliktsgerichtsstand zu verhandeln (vgl. a.a.O., Rdnr. 130).

b)

Diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht begründet.

Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob eine unerlaubte Handlung oder ein Anspruch aus einer solchen hier Streitgegenstand im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist. Denn der Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihres Eigentums wird - ebenso wie ihr Eigentum selbst - gerade nicht aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet. Vielmehr macht die Klägerin geltend, trotz einer - etwaigen - unerlaubten Handlung eines Dritten Eigentümerin des streitgegenständlichen B geworden zu sein. Die unerlaubte Handlung des Dritten ist im vorliegenden Rechtsstreit also lediglich eine Vorfrage; die Klägerin will gutgläubig vom Nichtberechtigten (oder vielleicht vom Berechtigten, nämlich einem etwaig gutgläubigen Zwischenerwerber) Eigentum an dem Fahrzeug erworben haben.

Zum anderen lief die von der Klägerin - wohl zu Recht - angenommene Unterschlagung in zwei Teilakten ab, von denen keiner die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO erfüllt hat.

Der erste Teilakt fand bereits in Italien in der Provinz Cuneo statt. Im dortigen Automobilregister ist der streitgegenständliche B als Eigentum der Beklagten eingetragen gewesen. Dazu muss man wissen, dass nach italienischem Zulassungsrecht im Straßenverkehr verwendete Fahrzeuge grundsätzlich mit einer Zulassungsbescheinigung ("carta circolazione") ausgestattet und bei der Generaldirektion der M.C.T.C. (= Amt für den zivilen Kraftverkehr) zugelassen sein müssen. Weiterhin gibt es zu einem Fahrzeug nach Art. 93 Abs. 5 Cod. Strad. eine Eigentumsbescheinigung, ein sog. "certificato die proprieta", die auf Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Zulassungsbescheinigung vom Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico) ausgestellt wird (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1285 - Rdnr. 40 zitiert nach Juris).

Die Beklagte hatte betreffend ihren B - A5 einen Leasingvertrag mit der Firma T1 geschlossen, welche wohl nach ca. 1,5 Jahren die Leasingraten nicht mehr bediente, das Fahrzeug gleichwohl und trotz offensichtlichen Herausgabeverlangens der Beklagten (vgl. certificato die proprieta vom 13.02.2013, Bl. 84 f. und Strafanzeige vom 18.12.2012, Bl. 86 f. d. A.) nicht an die Beklagte als Eigentümerin herausgab. Bereits zu diesem Zeitpunkt betätigte der Gewahrsamsinhaber des Fahrzeuges auf Seiten der Leasingnehmerin durch eine nach außen erkennbare Zueignungshandlung seinen Entschluss, sich das Fahrzeug mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem Vermögen einzuverleiben. Daher lagen nach deutschem Strafrecht die Voraussetzungen einer Unterschlagung bereits in Italien vor (vgl. BGH St 14, 38 ff. - Rdnr. 9 zitiert nach Juris). Handlungs- und Erfolgsort befanden sich zu diesem Zeitpunkt gleichermaßen noch in Italien. Für die Anwendung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bleibt schon danach kein Raum. Zudem war die Klägerin in diesem Stadium der unerlaubten Handlung in das Geschehen noch in keiner Weise involviert. Durch die unerlaubte Handlung der Leasingnehmerin wurde zu diesem Zeitpunkt weder das Eigentum noch das Vermögen der Klägerin geschädigt oder auch nur konkret gefährdet. Geschädigt wurde zu diesem Zeitpunkt einzig und allein die Beklagte.

Erst der zweite Teilakt im Zuge der Unterschlagung - der Verwertungsakt - fand im Bezirk des Landgerichts Essen statt, als das Kraftfahrzeug von der Klägerin zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt gekauft wurde. Durch die Veräußerung des ihm nicht gehörenden B betätigte der Gewahrsamsinhaber erneut durch eine nach außen erkennbare Handlung seinen Entschluss, sich das Fahrzeug bzw. nunmehr den in ihm verkörperten Sachwert mit Ausschlusswirkung gegenüber dem wahren Eigentümer seinem Vermögen einzuverleiben (vgl. BGH a.a.O.). Zugleich täuschte er die Klägerin - so ihr Vortrag - über sein angebliches Eigentum an dem B, erregte einen entsprechenden Irrtum und veranlasste auf diese Weise die Zahlung des Kaufpreises, welche jedenfalls mit einer konkreten Vermögensgefährdung zulasten der Klägerin einherging (§ 263 StGB). In strafrechtlicher Hinsicht kommt insoweit Tateinheit der Unterschlagung mit Betrug in Betracht, wenn der Gewahrsamsinhaber/Täter erst mit der Veräußerung das Fahrzeug unterschlug und zugleich die Klägerin betrog. Es dürfte der Gewahrsamsinhaber jedoch bereits in dem ersten Teilakt (s. o.) das Kraftfahrzeug unterschlagen, also die Unterschlagung vollendet haben. Den einmal unterschlagenen B konnte er durch weitere Handlungen nicht mehr unterschlagen. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die unerlaubte Handlung, soweit sie in Gelsenkirchen und damit im Landgerichtsbezirk Essen stattfand, nicht durch die Beklagte, sondern eine dritte Person verübt worden ist. Diese Person gefährdete nicht nur das klägerische Vermögen, sondern schädigte zugleich auch das Eigentum der Beklagten bzw. perpetuierte den auf Seiten der Beklagten bereits herbeigeführten Schaden.

Normzweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist jedoch, dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll (vgl. Münchner Kommentar-Gottwald, a.a.O., Rdnr. 59; Stein/Jonas-Wagner a.a.O., Rdnr. 118). Die von der Klägerin vor dem Landgericht Essen verklagte, ursprüngliche Eigentümerin des B ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie - die Beklagte - sich nunmehr vor dem Landgericht Essen verklagen lassen muss.

In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Frage, ob die Klägerin wirksam Eigentum an dem B erworben hat, wohl nach deutschem Recht zu beantworten ist. Im internationalen Sachenrecht gilt kraft Gewohnheitsrecht grundsätzlich das Recht des Lageortes (lex rei sitae), und zwar auch für bewegliche Sachen. Das Recht des Lageortes gilt für alle sachenrechtlichen Tatbestände, insbesondere für die Voraussetzungen einer Übereignung (vgl. BGH NJW 1996, 2233

- Rdnr. 18). Da das streitbefangene Fahrzeug nach Deutschland verbracht wurde, um es dort zu veräußern, dürfte für die Frage des gutgläubigen Erwerbs deutsches Recht anzuwenden sein. Aus der Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aber nicht zwingend, dass der Gerichtsstand in Deutschland liegen muss. Zwar ist der Gleichlauf von gerichtlicher Zuständigkeit und anwendbarem Recht wünschenswert und wird durch das EuGVVO auch angestrebt. Er lässt sich aber im vorliegenden Fall über Art. 4 und 7 Nr. 2 EuGVVO nicht herstellen (s. o.).

3.

Eine besondere Zuständigkeit oder auch ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen lässt sich auch nicht über andere Vorschriften der EuGVVO feststellen.

Art. 7 Nr. 4 ist nicht einschlägig, weil es hier nicht um einen auf Eigentum gestützten zivilrechtlichen Anspruch zur Wiedererlangung eines Kulturguts geht.

Art. 24 Nr. 1 betrifft nur Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben.

Nach allem gelangt Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zur Anwendung. Danach hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist und der Beklagte bzw. die Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats verklagt wird, sich auf das Verfahren nicht einlässt.

C

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2016/5_U_140_15_Urteil_20160620.html - DE:OLGHAM:2016:0620.5U140.15.00

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