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Normzweck des Art. 7 Nr.2 EuGVVO (früher Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) ist , dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll. Die hier verklagte ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie sich nunmehr vor dem Landgericht Essen auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug verklagen lassen muss. (Leitsätze des Gerichts) |