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Die 6-Monatsfrist für die Weiternutzung eines reparierten Fahrzeugs stellt keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Regulierung auf Reparaturkostenbasis bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes dar, sondern hat lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinteresse des Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |