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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf einem Beschleunigungsstreifen einer Autobahnauffahrt setzt den Nachweis eines Verursachungsbeitrags des Gegners voraus. Ein Unfallereignis ist dann unabwendbar im Sinne der §§ 17 III, 18 III StVG, wenn es auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können und ein Idealfahrer überhaupt nicht in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |