|
Für das Auffahren auf die Fahrbahn von einem Seitenstreifen, der gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn und somit "anderer Straßenteil" im Sinne des § 10 StVO ist, gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 10 StVO. Wird dabei das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht gewahrt und kommt es zu einem Unfall, kann ein überwiegendes Mitverschulden des Einfahrenden vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |