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Die Beklagte schuldet Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sie ein Fahrzeug als der Abgasnorm fünf entsprechend bewirbt, obwohl die Einstufung in diese Schadstoffklasse nur durch unzulässig manipulierte Emissionswerte im Prüfstandsbetrieb erreicht wurde. Ein solches Fahrzeug stellt nicht den Gegenwert des gezahlten Kaufpreises dar, da die Typeneinstufung von Anfang an anfechtbar war und einen Minderwert begründet. Die Kenntnis der Manipulation durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter wird angenommen oder als Organisationsmangel zugerechnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |