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Landgericht Bochum v. 15.11.2017: Zum Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Abgasmanipulation (§ 826 BGB)




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 15.11.2017 - I-2 O 235/17) hat entschieden:

   Die Beklagte schuldet Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sie ein Fahrzeug als der Abgasnorm fünf entsprechend bewirbt, obwohl die Einstufung in diese Schadstoffklasse nur durch unzulässig manipulierte Emissionswerte im Prüfstandsbetrieb erreicht wurde. Ein solches Fahrzeug stellt nicht den Gegenwert des gezahlten Kaufpreises dar, da die Typeneinstufung von Anfang an anfechtbar war und einen Minderwert begründet. Die Kenntnis der Manipulation durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter wird angenommen oder als Organisationsmangel zugerechnet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.740,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw X 2.0 TDI, Fahrgestell-Nr. ###, und die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N und N in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.17, 3 O 139/16). Sie hat in ihrer Werbung, die die Klägerin vor Erwerb dieses Fahrzeugs zur Kenntnis genommen hat, dieses als der Abgasnorm fünf entsprechend dargestellt, was es tatsächlich nicht ist. Es hat die Einstufung in diese Schadstoffklasse nur deswegen erreicht, weil die Emissionswerte im Prüfstandsbetrieb unzulässig manipuliert und "geschönt" wurden. Die Klägerin hat somit ein Fahrzeug erworben, welches nicht den Gegenwert des gezahlten Kaufpreises darstellt. Dies zeigt sich schon daran, dass die Einspielung eines Softwareupdates erforderlich war, um einer Stilllegung durch das Kraftfahrtbundesamt zu entgehen. Auch kommt es für den erlittenen Vermögensschaden durch die Handlung der Beklagten nicht darauf an, dass das Fahrzeug tatsächlich die behauptete Typeneinstufung erlangt hat, da dies nur durch Täuschung und Manipulation erreicht werden konnte. Diese Typeneinstufung war von Anfang an anfechtbar, was einen Minderwert des Fahrzeugs begründet. Die Ansicht der Beklagten, auf die Emissionswerte im Alltagsverkehr komme es nicht an, da für die Typeneinstufung ausschließlich die auf dem Prüfstand erreichten Werte relevant seien, ist unzutreffend. Natürlich sollen im Alltagsverkehr die Abgase mit derselben technischen Qualität gereinigt werden wie auf dem Prüfstand. Anderenfalls könnte ein PKW als emissionsfrei geprüft werden, indem die Abgase während der Untersuchung einfach im Fahrzeug aufgefangen und gespeichert werden.

Es kommt daher für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob durch die Einspielung des Softwareupdates tatsächlich die von der Klägerin beschriebenen negativen Veränderungen im Fahrverhalten ihres PKW eingetreten sind.

Es ist davon auszugehen, dass gemäß § 31 BGB ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Manipulation hatte. Die Beklagte, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügen könnte, hat nicht dargelegt, dass diese erhebliche und weitgehende Manipulation der Fahrzeugsteuerungssoftware ohne Genehmigung ihres Vorstands erfolgte. Dies hätte ihr jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast oblegen. Letztlich kommt es jedoch auch nicht darauf an, denn selbst wenn die Beklagte nachweisen sollte, dass die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgte, so läge darin ein Organisationsmangel, den sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen muss.

Durch ihr Verhalten hat die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen. In Zeiten gesteigerter Umweltsensibilität kann nicht hingenommen werden, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht wird, welches die Umwelt mehr schädigt, als dieses nach dem Stand der Technik notwendig ist. Hier hat die Beklagte es jedoch vorgezogen, durch eine Softwaremanipulation Produktionskosten einzusparen und sich gegenüber den Mitbewerbern einen Vorteil auf dem Markt zu Lasten der Umwelt zu verschaffen.

Die Höhe ihres Anspruchs hat die Klägerin zutreffend berechnet. An Zinsen stehen ihr die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen zu.

Der Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist ebenfalls begründet als Teil des ihr durch die Täuschung seitens der Beklagten entstandenen Schadens.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2017/I_2_O_235_17_Urteil_20171115.html - DE:LGBO:2017:1115.I2O235.17.00

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