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Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines hinreichend sicheren Zustandes, bedeutet aber nicht, dass Straßen und Bürgersteige schlechthin gefahrlos sein müssen. Der Benutzer hat Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten, und sich den Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt anzupassen. Nur Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, müssen beseitigt werden; Höhendifferenzen bis 2 cm sind in aller Regel hinzunehmen, wobei stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |