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Die Installation einer Vorrichtung und Software, die die korrekte Messung von Emissionswerten verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (§ 434 I 2 Nr.2 BGB). Des Weiteren liegt ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 S.1 BGB vor, wenn der Käufer damit rechnen muss, dass die Zulassungsbehörde Maßnahmen nach § 5 I FZV ergreifen würde, falls er das Softwareupdate nicht installieren lassen würde. Eine Frist zur Nachbesserung muss der Kläger der Beklagten nicht setzen, wenn ihm dies unzumutbar ist, insbesondere bei begründeter Befürchtung, dass das Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |