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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB, da sie durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gesetzeskonformer Motorsteuerungssoftware einen ihr wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern auch jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Die in Rede stehende Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |