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Ein Schadensersatzanspruch besteht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Inverkehrgabe und des Handels ohne gültige Bescheinigung (§ 27 Abs. 1 EG-FGV) bzw. gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung (§ 6 Abs. 1 EG-FGV). § 27 Abs. 1 EG-FGV ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da die Übereinstimmungsbescheinigung zuvörderst dem Schutz eines Fahrzeugerwerbers dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |