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Im Falle von unstreitigen oder bewiesenermaßen vorliegenden Vorschäden im Schadensbereich des nunmehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens hat der Geschädigte darzulegen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadensfalles fachgerecht beseitigt worden sind. Hierfür muss dezidiert vorgetragen werden, welche Art von Vorschäden wo vorlagen und wann diese von wem und durch welche konkreten Maßnahmen und Verwendung welcher Ersatzteile wie beseitigt worden sind, sowie eine umfassende Schilderung solcher Umstände erfolgen, die für die richterliche Überzeugungsbildung einen ausreichenden Grad an Gewissheit ergeben können, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |