Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.327,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Prof. Dr.-Ing. Q3 & Partner Q mit Sitz mit X1 aus dem Gutachtervertrag der Klägerin mit dieser aus dem Gutachtervertrag betreffend das Fahrzeug Audi Q 3 mit dem amtlichen Kennzeichen AC -S1.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 546,50 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte insgesamt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache vollen Erfolg. Der Klägerin steht der noch geltend gemachte Restschadenersatzanspruch aus §§ 7 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG gegen die Beklagte zu. Der Unfallabwicklung war der Restwert aus dem Gutachten Q in Höhe von 9.500,- € brutto zugrunde zu legen.
1.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschädigter dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu dem Preis eines eingeschalteten Sachverständigen verwertet (vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 27.9.2016, VI ZR 673/15 in Fortführung der Rechtsprechung). Der Geschädigte ist danach nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus Marktforschung zu betreiben, etwa Angebote räumlich entfernte Interessenten einzuholen, den Sondermarkt für Restwertankäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Haftpflichtversicherer Stellung zu dem eingeholten Gutachten einzuräumen (BGH, a.a.O., jew. unter Angabe und Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Dem schließt sich das Gericht an. Das BGB schützt vor allem den Geschädigten. N2 des BGH ist vor allem auch aus praktischen Gründen zu folgen. Die Versicherungswirtschaft ist ausreichend geschützt, weil der Geschädigte regelmäßig einen konkreten Mehrerlös herausgeben muss und sich auch mit einem ihm bei der Verwertung vorliegenden Restwertangebot beschäftigen muss (vgl. BGH, a.a.O.).
2.
Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass die geschädigte Klägerin besondere Kenntnisse im Bereich des Automobilmarktes verfügt. Grund für die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ist, dass der Geschädigte sich auf die regionalen Restwertverwerter beziehen darf, weil er zu diesen den für den Verkauf des Unfallfahrzeuges erforderliche Vertrauen hat, ohne etwa besondere Nachforschungen betreiben zu müssen (BGH, a.a.O. Rd. 13). Dieser Gesichtspunkt gilt nach Anschauung des Gerichts auch für die Klägerin, der zwar möglicherweise eine Internetanfrage zuzumuten sein dürfte, aber eben keine Geschäfte mit örtlich weit entfernten Erwerbern des Unfallwagens.
3.
Einen der Beklagten ggfs. zu erstatteten Mehrerlös bei der Verwertung des Unfallfahrzeuges kann nach der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, den Wagen zu dem im Gutachten Q angegebenen Restwert von 9.500,- € erworben zu haben.
Dies Zinsentscheidung beruht auf §§ 284 ff. BGB, die Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 249 BGB. Allerdings waren der Beklagten nach § 255 BGB etwaige Regressansprüche gegen den Sachverständigen zuzuerkennen, wobei das Gericht über das Bestehen solcher Ansprüche nicht zu entscheiden hatte.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709 ZPO. Die Zuerkennung von Regressansprüchen gegen den Sachverständigen Q war nach Anschauung des Gerichts kein besonderer Obsiegensanteil beizumessen, der eine Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten gerechtfertigt hätte.
Streitwert: 6.327,73 €, §§ 3, 4 ZPO
Rechtsanwaltsgebühren aber auch die Zuerkennung von Regressansprüchen waren dabei nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 3 ZPO