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Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung von Kraftfahrzeugsachschäden wird der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten begrenzt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lässt und die Reparaturkosten die Sachverständigenschätzung unterschreiten, um eine Bereicherung zu vermeiden. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist unschlüssig, wenn die tatsächliche Reparaturdauer nicht angegeben wird und eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |