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Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten kommt unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht. In Fällen, in denen einerseits kein die Betriebsgefahr erhöhender Umstand, andererseits ein besonders grober Verstoß gegen die den Fußgänger im Verkehr treffenden Obliegenheiten feststellbar ist, ist ein solches Ergebnis jedoch nicht ausgeschlossen. Überwiegt das erhebliche Verschulden des Fußgängers an der Unfallentstehung derart, dass dahinter die lediglich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktritt, so muss der Fußgänger für die Unfallfolgen selbst einstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |