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Das Merkmal der Prozessbezogenheit für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Parteigutachtens ist zu bejahen, wenn der auf Regulierung eines Schadensfalls in Anspruch genommene Versicherer das Gutachten in einer Situation beauftragt, in der sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt. In einer solchen Situation muss sich der Versicherer von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen, da mit einem Prozess zu rechnen ist, wenn der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung auch durch einen Rechtsstreit erreichen will. Unter diesen Umständen sind die Kosten für das Privatgutachten auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |