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Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es auf Beweismitteln (z.B. Messprotokoll, Dienstanweisung) beruht, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und dies auch nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist. Die Begründung einer entsprechenden Verfahrensrüge muss darlegen, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht anderweitig, etwa durch Vorhalt oder Zeugenvernehmung, in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |