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Springt ein Fahrgast aus einem bereits anfahrenden Zug, kann ihm ein erhebliches Mitverschulden am Unfall zur Last fallen. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung des Bahnunternehmens auf 1/3 begrenzt, was einem Mitverschulden des Fahrgastes von 2/3 entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |