|
Der Erstattungsfähigkeit des tatsächlich entrichteten Umsatzsteuerbetrages bei einer Teilreparatur steht nicht entgegen, dass der Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis geltend gemacht wurde. Die Geltendmachung der konkret angefallenen Umsatzsteuer verletzt weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch verschafft sie einen ungerechtfertigten Vorteil, da eine Bereicherung des Geschädigten ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |