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Die Widerrufsfrist für einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges war abgelaufen, da der Darlehensnehmer durch die bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß belehrt wurde. Die verwendete Widerrufsbelehrung war geeignet, den Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen, und die Beklagte konnte sich auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a.F. berufen, da der Kreditschutzbrief zutreffend als mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag im Sinne des § 358 BGB eingestuft wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |