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Landgericht Düsseldorf v. 06.10.2017: Zum Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung bei Gewährleistungsansprüchen im Abgasskandal




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2017 - 9 O 70/17) hat entschieden:

   Ein Rechtsschutzversicherer ist zur Gewährung von Deckungsschutz für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes verpflichtet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist im sogenannten Abgasskandal der Fall, da die aufgeworfenen schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind und eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven wie negativen Ausgang des Rechtsstreits besteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer RS-V-11-011-1207-2677 verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes des Klägers vom 11.08.2010 mit der FIN WVWZZZ1KBW172986 gegenüber der X1 Deckungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Prozessvollmacht durch die Vorlage der Anlage K7 nachgewiesen. Dort hat der Kläger den Prozessbevollmächtigten "Klageauftrag" erteilt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat als Anlage zum Schriftsatz vom 22.08.2017 ebenfalls eine Vollmacht in dieser Sache in Kopie vorgelegt.

Der Klageantrag ist hinreichend gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Ein Klageantrag ist allgemein dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954). Im Falle der Feststellungsklage muss der Klageantrag aufgrund der gestaltenden Wirkung des Urteils das festzustellende Rechtsverhältnis bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnen, sodass Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststeht (Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 15 m.w.N.; BGH NJW-RR 2009, 114, 116). Dies trifft auf den hier gestellten Klageantrag zu; von der Beklagten kann erwartet werden, dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin Ihren Deckungsverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines auf Leistung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 - I-4 U 87/17 -, Rn 19, abrufbar unter www.nrwe.de).

Der Klageantrag ist auf die Feststellung konkreter Ansprüche gegen die Beklagte und damit eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine genaue Bezifferung der Kosten, welche die Beklagte übernehmen soll, ist nicht erforderlich. Die Angabe der Vertragsgrundlage sowie die Angabe, dass es sich um Gewährleistungsrechte, insbesondere um Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Kaufvertrag des mit Fahrzeugidentifikationsnummer benannten Fahrzeugs handelt, ist insbesondere unter dem Aspekt ausreichend, dass zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags auch der Sachvortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 445, 447; BGH NJW 1987, 3003). Zudem wurden im Hinblick auf etwaige Ansprüche auch die Anspruchsgegner benannt.

Die Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers etwa durch Klageerhebung ist bislang nicht ersichtlich.

Die Klage ist zudem begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem § 125 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, ausgestaltet durch die zugehörigen ARB. Hiernach ist der Versicherer bei einer Rechtschutzversicherung verpflichtet, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Der streitgegenständliche Sachverhalt in Form der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen anlässlich des Erwerbs eines Fahrzeugs ist grundsätzlich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrags versichert. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Händlerin bestehen hinreichende Aussichten auf Erfolg. Der Versicherer ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen verpflichtet. Leistungen sind erforderlich, wenn sie sich auf eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung beziehen (BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az.: IV ZR 135/04, juris). Hierbei muss die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies bemisst sich nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. Der Standpunkt des Versicherungsnehmers muss nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein. Hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so ist großzügig zu verfahren, sofern es nicht um Fragen geht, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit gar nicht diskutiert werden. Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 29. Aufl. 2015, ARB 2010 § 1 Rn. 1 ff). Es darf nicht nur eine entfernte, sondern es muss eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs des Rechtsstreits für den Versicherungsnehmer bestehen.

Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind. Für einen derartigen Fall gilt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az.: 7 W 26/16).

Es besteht wegen der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Händlerin eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven, wie negativen Ausgang für die klagende Partei. Es ist ohne weiteres jedenfalls vertretbar, anzunehmen, dass der klagenden Partei sämtliche Gewährleistungsrechte, insbesondere auch ein Anspruch auf Neulieferung, oder Schadensersatzansprüche zustehen.

Hinsichtlich der Gewährleistungsrechte gegenüber der Händlerin gilt Folgendes: Ein Gewährleistungsanspruch des Klägers gegen die Händlerin aus dem Kaufvertrag ist jedenfalls ebenso wahrscheinlich wie eine klageabweisende Entscheidung; ob der Kläger letztlich mit seinem konkret bezeichneten Anspruch aus den möglichen Gewährleistungsrechten durchdringt, ist nach den vorstehend erörterten Grundsätzen nicht im Rahmen der Entscheidung über den Deckungsanspruch zu klären, da der konkrete Gewährleistungsanspruch jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. Dass der Mangel im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Softwareupdate oder ähnliche geringfügige Eingriffe endgültig behoben werden kann, ist nicht sicher. Dabei kann es auch dahinstehen, ob die Nachbesserungskosten nur den am Fahrzeug vorzunehmenden Nachbesserungsaufwand umfassen oder auch die vorangegangene Entwicklung einer neuen Software. Es ist jedenfalls offen, ob die geplanten Maßnahmen ausreichen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Zwar mag es sein, dass durch die geänderte Software oder ähnliche Eingriffe der manipulative Charakter der bisherigen Software beseitigt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass damit andere Nachteile verbunden sind, wie zum Beispiel ständig überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Daneben kann es sein, dass betroffene Fahrzeuge auch nach der Rückrufaktion in den Augen der Marktteilnehmer einen Makel behalten und damit zum Beispiel beim Verkauf im Wert gemindert sind. Es erscheint auch nicht zumutbar, die zeitlich sowieso weiträumig geplanten Rückrufaktionen abzuwarten und zu sehen, ob die klagende Partei danach über ein ordnungsgemäßes Fahrzeug verfügt. Jedenfalls wurde das Vorliegen eines erheblichen Sachmangels durch einige Instanzgerichte bereits bejaht (exemplarisch LG München I, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 23 O #####/####, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um einen einfachen Herstellungsfehler handelt, sondern um eine bewusst auf Manipulation ausgerichtete und programmierte Software, die Abgaswerte vortäuschen sollte, die tatsächlich nicht zu erreichen waren (LG Detmold, Urteil vom 11.08.2016, Az.: 9 O 51/16, juris).

Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf einzelne gegenteilige Gerichtsentscheidungen beruft, verkennt sie, dass die Frage, ob die Rechtsverfolgung letztendlich zum Erfolg führt, im Klageverfahren auf Erteilung von Deckungsschutz nicht abschließend zu klären ist, sondern, sofern die Rechtsansicht jedenfalls vertretbar ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Anderenfalls würden die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag unzulässig verkürzt. Insbesondere ist vorliegend eine höchstrichterliche Klärung der Hauptsache in den streitigen Rechtsfragen noch nicht erfolgt. Die hinreichenden Erfolgsaussichten entfallen nicht bereits dadurch, dass Instanzgerichte in Einzelfällen abweichend entschieden haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016, Az.: 12 U 106/16).

Der für den Kläger negative Ausgang des eingeholten Schiedsgutachtens des Rechtsanwalts K vom 13.10.2016 steht seinem Deckungsanspruch nicht entgegen. Soweit § 18 Abs. 4 der auf den Vertrag anwendbaren ARB 2008 (Anlage K6) eine Bindung der Entscheidung des Schiedsgutachters für beide Teile vorsieht, ist diese Regelung unwirksam, dass sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die zum Nachteil des Verwendungsgegners von zwingenden Vorschriften abweicht. Gemäß § 84 Abs. 1 VVG ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden sollen, sofern die Entscheidung offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Von dieser Regelung, die auch auf die Entscheidung über den Deckungsschutz durch ein Schiedsgutachter anwendbar ist, kann gemäß § 87 VVG ebenso wenig zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden, wie gemäß § 129 VVG von den Regelungen des § 128 VVG zulasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2017/9_O_70_17_Urteil_20171006.html - DE:LGD:2017:1006.9O70.17.00

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