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Ein Anspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht, wenn der Fahrzeughersteller durch Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtestes manipulierte Ergebnisse erzielt, die sich verfälschend zugunsten des Herstellers auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |