|
Das sog. Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der Unfallverursacher. Danach sind auch solche Reparaturaufwendungen vom Schadensersatzpflichtigen zu tragen, welche der Unfallgeschädigte im Vertrauen auf die Sachkunde des Gutachters bzw. der Werkstatt vornehmen lässt und welche ihm in Rechnung gestellt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Unfallgeschädigten ein Auswahlverschulden trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |