Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 20.09.2017: Zur Haftung für psychische Folgen eines Verkehrsunfalls (akute Belastungsreaktion) und die Abgrenzung zum Bagatellunfall




Das Landgericht Köln (Urteil vom 20.09.2017 - 7 O 143/16) hat entschieden:

   Eine Haftung für psychische Folgen eines Verkehrsunfalls, die als akute Belastungsreaktion Krankheitswert besitzen, ist auch ohne physische Verletzungen gegeben. Die Annahme eines Bagatellunfalls, der eine haftungsrechtliche Zurechnung ausschließt, erfordert strenge Anforderungen und greift nicht, wenn die psychische Reaktion nicht in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und nicht völlig unverständlich ist. Der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber hat Anspruch auf Ersatz des übergegangenen Verdienstausfallschadens.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6238,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 6238,28 Euro gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, 4 StVG, 249 ff. BGB zu, hinsichtlich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG.

1.

Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall vom 00.00.00 verursacht hat, indem er nach links abgebogen ist, ohne auf die geradeausfahrende und bevorrechtigte Straßenbahn zu achten. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Die Beklagten haften deshalb für die entstandenen Unfallfolgen vollständig und allein.

2.

Die Klägerin ist auch aktiv legitimiert. Denn der Zeuge T hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis am 04.01.2015 an die Klägerin abgetreten. Darüber hinaus folgt der Forderungsübergang auch aus § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

3.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis Schadensersatzansprüche in der geltend gemachten Höhe zu.

a.

Nach der Rechtsprechung hat der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber dann Anspruch auf Ersatz des auf ihn übergegangenen Verdienstausfallschadens des Arbeitnehmers aus einem Verkehrsunfall, wenn er den Vollbeweis dafür erbringt, dass die behaupteten Verletzungen Resultat des Unfalls sind (LG Bremen, Schaden-Praxis 2009, 363).

Unstreitig hat der Zeuge T durch das Unfallereignis keine physischen Verletzungen erlitten. Es geht allein um psychische Folgen des Unfalls.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden haftungsausfüllenden Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (BGH NJW 1996, 2425).

Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen ein, wie dies in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen und für den Schädiger vorhersehbar waren (BGH NJW 1996, 2425).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei stützt die Kammer sich insbesondere auf das gut begründete Gutachten des Sachverständigen U. Der Sachverständige ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Zeugen T infolge des Unfalls vom 00.00.00 eine akute Belastungsreaktionen aufgetreten ist. Einen Zusammenhang der Belastungsreaktion mit einer psychotherapeutischen Vorbehandlung aus dem Jahr 2010 nach dem Tod mehrerer enger Familienangehöriger hat der Sachverständige ausgeschlossen.

Darauf aufbauend hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass es sich bei der akuten Belastungsreaktionen um eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert gehandelt habe. Es sei plausibel, dass durch die akute Belastungsreaktionen eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst werde. Auch der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von im vorliegenden Fall 5 1/2 Wochen sei realistisch. Denn es sei aus fachlicher Sicht sinnvoll, den Betroffenen so lange nicht in seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer einzusetzen, wie die akute Symptomatik der akuten Belastungsreaktion noch besteht. Denn andernfalls bestehe die Gefahr einer Chronifizierung.

Die Kammer macht sich diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und hält es deshalb für erwiesen, dass bei dem Zeugen infolge des Verkehrsunfalls eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorgelegen hat und dies eine Krankschreibung des Zeugen bis zum 26.02.2015 kausal nach sich gezogen hat.

Der Einwand der Beklagten, es liege lediglich ein Bagatellunfall vor und eine psychische Beeinträchtigung des Zeugen wäre ihnen deshalb nicht zurechenbar, greift nicht durch. Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH in bestimmten Fallgruppen eine haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens ausgeschlossen sein kann, nämlich u.a. dann, wenn das schädigende Ereignis im Sinne einer Bagatelle ganz geringfügig ist (BGH NJW 1998,810). Bei psychisch bedingten Schäden kann eine Haftungsbegrenzung demnach eintreten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 1996, 2425).

Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor. Erstens liegt bereits kein Bagatellunfall vor. Zutreffend ist zwar, dass es sich um einen eher leichten Verkehrsunfall gehandelt hat, bei dem keiner der Beteiligten körperlich verletzt worden ist und auch die Schäden an der Straßenbahn gering waren. Betrachtet man allerdings die Schäden an dem VW des Beklagten zu 1 (insbesondere Bl. 52), so zeigt sich, dass die Beschädigung dieses Fahrzeugs keineswegs völlig unerheblich war. Auch der BGH hat betont, dass an die Annahme eines Bagatellfall strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es sich bei der Haftungsbegrenzung um eine Ausnahme von der an sich mit dem Schadensereignis verbundenen haftungsrechtlichen Zurechnung handelt (BGH NJW 1998,810). Vor diesem rechtlichen Hintergrund war das Schadensereignis nicht als völlig geringfügig zu bewerten.

Zweitens greift die Ausnahme von der Zurechnung auch deshalb nicht ein, weil die psychische Reaktion im konkreten Fall nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stand und nicht völlig unverständlich ist. Insoweit bezieht die Kammer sich auf die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat ausgeführt, dass auch durch leichte Verkehrsunfälle eine akute Belastungsreaktionen ausgelöst werden kann. Denn bei den Betroffenen bestünden große individuelle Unterschiede. Dabei seien insbesondere Vorerfahrungen, aber auch die psychische Stabilität und die Resilienz der Betroffenen zu berücksichtigen. Insofern ist die Reaktion des Zeugen T auf das Unfallereignis nicht völlig unverständlich, auch wenn es andere Personen geben mag, die in derselben Situation nicht für über fünf Wochen arbeitsunfähig erkrankt wären.

Nach alledem stellt sich die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen als unmittelbare und zurechenbare Folge des Verkehrsunfalls dar, so dass die Beklagte Ersatz für den Verdienstausfallschaden zu leisten hat. Die Höhe des Schadens ist mit 6191,05 € nicht streitig.

b.

Von der genannten Schadenssumme sind keine ersparten berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen.

Grundsätzlich kommt ein Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen des Geschädigten auch im Rahmen des § 6 EFZG in Betracht, da es sich um einen Anspruchsübergang handelt, weshalb der Arbeitgeber nicht mehr erhalten kann, als der geschädigte Arbeitnehmer selbst. Hier ist die Behauptung solcher Aufwendungen in Höhe von 10 % indes zu pauschal und im Übrigen nicht schätzbar, § 287 ZPO. Zwar werden vielfach nach Leitlinien pauschale Abzüge - z.B. von 5% des Einkommens - anerkannt. Der Abzug einer solchen Pauschale ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt berufsbedingte Aufwendungen konkret angeführt sind oder jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geschädigte überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. BGH v. 09.07.2014 - XII ZB 661/12; BGH v. 19.02.2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich in diesem Zusammenhang allein auf die pauschale Behauptung von Fahrtkosten, Bekleidungsmehraufwand und Verpflegungsmehraufwand, ohne dies in irgendeiner Weise näher zu substantiieren. Im Übrigen ist die Klägerin dem Vortrag mit Schriftsatz vom 14.07.2016 auch substantiiert entgegengetreten.

c.

Weiterhin schulden die Beklagten der Klägerin 47,23 € für die Erstellung des Gutachtens des Instituts für psychologische Unfallnachsorge. Das Gutachten war unmittelbare Folge des Verkehrsunfalls vom 00.00.00 und diente dazu, die bei dem Zeugen T eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen festzustellen. Es handelt sich bei dem von der Klägerin bezahlten Betrag deshalb um einen kausalen und zurechenbaren Schaden aus dem Unfallereignis.

Insgesamt ergibt sich damit ein Schaden in Höhe des zuerkannten Betrages.

4.

Die Zinsforderung folgt aus dem Gesichtspunkt eingetretenen Zahlungsverzugs gem. §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung jedenfalls seit Ablauf der mit Schreiben vom 23.02.2016 gesetzten Frist am 15.03.2016 in Verzug.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 6.238,28 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/7_O_143_16_Urteil_20170920.html - DE:LGK:2017:0920.7O143.16.00

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