|
Eine Haftung für psychische Folgen eines Verkehrsunfalls, die als akute Belastungsreaktion Krankheitswert besitzen, ist auch ohne physische Verletzungen gegeben. Die Annahme eines Bagatellunfalls, der eine haftungsrechtliche Zurechnung ausschließt, erfordert strenge Anforderungen und greift nicht, wenn die psychische Reaktion nicht in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und nicht völlig unverständlich ist. Der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber hat Anspruch auf Ersatz des übergegangenen Verdienstausfallschadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |