|
Die Möglichkeit, den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt zu verweisen, ist nicht darauf beschränkt, dass der Geschädigte seiner Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Eine solche Einschränkung ist den höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zu entnehmen und gilt gleichermaßen für den Geschädigten, der die unfallbedingten Reparaturkosten nach den mittleren ortsüblichen Sätzen nicht markengebundener Fachwerkstätten abrechnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |