|
Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang das Gespann des Zeugen I1 auf der M-Straße passierte, als dieser um 14:00 Uhr verunfallte. Aufgrund der Aussage des Zeugen I1 ist nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) um 14.00 Uhr dem Zeugen I1 entgegen kam, da eine sichere Überzeugung, dass es das Fahrzeug der Beklagten zu 1) war, sich darauf nicht stützen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |