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Dem Kläger ist der Nachweis einer Schadensverursachung durch die Beklagten nicht gelungen, insbesondere da er ein konkretes Schadensereignis, das zu den behaupteten neuen Schäden geführt haben soll, nicht darzulegen sowie unter Beweis zu stellen vermag. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Schaden an dem Fahrzeug bereits eingetreten ist, bevor das Fahrzeug der Obhut der Beklagten übergeben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |