Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 28.08.2017: Beweislast für Fahrzeugschaden in Hotelobhut




Das Landgericht Köln (Urteil vom 28.08.2017 - 36 O 229/16) hat entschieden:

   Dem Kläger ist der Nachweis einer Schadensverursachung durch die Beklagten nicht gelungen, insbesondere da er ein konkretes Schadensereignis, das zu den behaupteten neuen Schäden geführt haben soll, nicht darzulegen sowie unter Beweis zu stellen vermag. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Schaden an dem Fahrzeug bereits eingetreten ist, bevor das Fahrzeug der Obhut der Beklagten übergeben wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB sowie gegen den Beklagten zu 2. aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

Dabei kann dahinstehen, ob die Darlegungen des Klägers zu Art und Entstehung der Vorschäden an dem Fahrzeug ausreichend sind, um eine Abgrenzung der Vorschäden von dem behaupteten neuen Schaden zu ermöglichen (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013, 11 U 214/12, Rn. 2 - juris), insbesondere da der Kläger ein konkretes Schadensereignis, das zu den behaupteten neuen Schäden geführt haben soll, nicht darzulegen sowie unter Beweis zu stellen vermag.

Dem Kläger ist nämlich bereits nicht der Nachweis einer Schadensverursachung durch die Beklagten gelungen.

Insbesondere steht aufgrund der Vernehmung der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2017 nicht fest, dass während der Zeit, in der sich das Fahrzeug am 00.00.00 in der Obhut der Beklagten befunden hat, Schäden an dem Fahrzeug eingetreten sind.

Zwar hat die Zeugin bekundet, dass sie das Fahrzeug ohne Schäden an der rechten Fahrzeugseite an dem von der Beklagten zu 1. betriebenen Hotel abgestellt habe, bevor sie den Fahrzeugschlüssel an der Rezeption abgegeben habe, damit das Fahrzeug durch einen Mitarbeiter des Hotels geparkt werde. Erst als sie nach der Spa-Behandlung, wegen derer sie das Hotel aufgesucht hatte, zu dem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe das Fahrzeug Schäden an der rechten Fahrzeugseite aufgewiesen, aufgrund derer das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei.

Jedoch werden zunächst Zweifel an der Belastbarkeit der Aussage der Zeugin dadurch geweckt, dass sich ihre Aussage insoweit nicht mit dem unstreitigen Vortrag des Klägers zu Vorschäden an dem Fahrzeug deckt, als die Zeugin bekundet hat, ihr seien an der rechten Fahrzeugseite keine Vorschäden bekannt gewesen.

Vor allem aber steht der Aussage der Zeugin das substantiierte und in sich schlüssige Vorbringen insbesondere des Beklagten zu 2. in dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2017 entgegen. Der Beklagte zu 2. konnte nachvollziehbar darlegen, dass er, kurz nachdem er mit dem Fahrzeug losgefahren sei, zunächst beim Fahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und bei Sichtprüfung einen Luftverlust an den Reifen auf der rechten Fahrzeugseite festgestellt habe, wonach er das Fahrzeug in einer Parkbucht abgestellt habe, bevor Fahruntüchtigkeit eingetreten sei, anstatt wie beabsichtigt in die Tiefgarage zu fahren.

Nach Dafürhalten der Kammer erscheint es danach nicht ausgeschlossen, dass der Schaden an dem Fahrzeug, der letztlich zu dessen Fahruntüchtigkeit geführt hat, bereits eingetreten ist, bevor das Fahrzeug der Obhut der Beklagten übergeben wurde.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Natur des behaupteten Schadens.

Der Kläger nimmt an, dass der Schaden zur sofortigen Fahruntüchtigkeit führen würde, weshalb der Schaden nicht schon vor Abgabe des Fahrzeugs und der Fahrt des Beklagten zu 2. habe vorliegen können.

Davon kann nach Auffassung der Kammer zum einen deshalb nicht zwingend ausgegangen werden, weil es dann nicht erklärlich wäre, dass der Beklagte zu 2. vor Eintritt der von ihm verursachten Fahruntüchtigkeit gerade noch die Parkbucht bei dem Hotel erreicht. Zum anderen erscheint es fernliegend, dass der Beklagte zu 2. das Fahrzeug beim Einfahren in die Parkbucht beschädigt hat, weil er das Fahrzeug ursprünglich in die Tiefgarage fahren wollte und nicht ersichtlich ist, dass er die Parkbucht aus einem anderen Grund als der erkannten Beschädigung des Fahrzeugs angesteuert hat.

Die Nebenforderungen nach Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.217,81 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/36_O_229_16_Urteil_20170828.html - DE:LGK:2017:0828.36O229.16.00

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