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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Rahmen einer gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung aller Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall zwischen einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug (§ 9 Abs. 5 StVO) und einem verbotswidrig abbiegenden Fahrzeug (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 209 und 295) eine Haftungsquote von 1/3 (für den Kläger) zu 2/3 (für die Beklagte) angemessen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |