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Die Betriebsgefahr eines Motorrads kann als mithaftungsbegründender Umstand durch ein in zweifacher Hinsicht unzulässiges und fahrlässig-riskantes Überholmanöver sowie eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit erheblich erhöht sein. Ein solcher Verursachungs- und Verschuldensanteil des Motorradfahrers wird auch durch gravierende Pflichtwidrigkeiten des Unfallgegners, der als Grundstücksausfahrer gegen § 10 StVO verstieß, nicht verdrängt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |