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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Überholenden und einem Linksabbieger in eine linksseitige Parktasche ist unter Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG zu bestimmen. Ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) beim Linksabbiegen in eine nicht ohne weiteres antizipierbare Parklücke ist dem Abbiegenden anzulasten. Überholen bei unklarer Verkehrslage begründet ein Mitverschulden des Überholenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |