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Selbst wenn das Ergebnis der Tatsachenaufklärung nicht für die Feststellung eines Spurwechselverschuldens des Klägers ausreicht und keinem der Beteiligten ein fahrlässiger Beitrag nachzuweisen wäre, führt die Abwägung der von den Unfallfahrzeugen jeweils ausgegangenen Betriebsgefahranteile zu einer hälftigen Schadensteilung, wenn die Betriebsgefahr des Spurwechselnden aufgrund des vorkollisionären Fahrspurwechsels deutlich erhöht war. Ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO, das einen vorkollisionären Fahrspurwechsel feststellt, behält nach Maßgabe des § 535 ZPO auch in der Berufungsinstanz seine Wirksamkeit und kann nicht durch den seitens des Klägers beantragten Zeugen- und Sachverständigenbeweis ausgeräumt werden, wenn der Kläger keinen Widerrufsgrund gemäß § 290 ZPO beweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |