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Ein pauschales Recht auf Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeugs steht dem Versicherer nicht zur Verfügung; ein solches lässt sich dem gesetzlichen Wortlaut des § 119 Abs. 3 VVG nicht entnehmen. Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen Anhaltspunkte für eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur oder sonstige begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Rechnung ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |