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Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass selbst ein idealtypischer Fahrer den Unfall bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte verhindern können und auch nicht in die Gefahrenlage geraten wäre; das Unterlassen eines Warnzeichens mittels Hupe kann die Unabwendbarkeit ausschließen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs kann auch bei Stillstand im Kollisionszeitpunkt in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt werden, insbesondere in einer unklaren Verkehrssituation. Die Erreichbarkeit einer Verweisungswerkstatt steht einem Verweis bei einem mehr als zehn Jahre alten Fahrzeug nicht entgegen, wenn ein kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |