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Die Pflicht, die Verkehrssicherheit auf Fußwegen zu gewährleisten, obliegt dem Straßenbaulastträger als Amtspflicht. Eine Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Eine Beseitigungspflicht oder Warnhinweispflicht besteht nicht, wenn die Höhendifferenz von Gehwegplatten so offensichtlich ist, dass die Gefahr vor sich selbst warnte, insbesondere in einer Wohngegend, wo erhöhte Aufmerksamkeit des Benutzers erwartet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |