Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 09.08.2017: Zur Verkehrssicherungspflicht bei offensichtlichen Gehwegunebenheiten in einer Wohngegend




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 09.08.2017 - 1 O 62/17) hat entschieden:

   Die Pflicht, die Verkehrssicherheit auf Fußwegen zu gewährleisten, obliegt dem Straßenbaulastträger als Amtspflicht. Eine Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Eine Beseitigungspflicht oder Warnhinweispflicht besteht nicht, wenn die Höhendifferenz von Gehwegplatten so offensichtlich ist, dass die Gefahr vor sich selbst warnte, insbesondere in einer Wohngegend, wo erhöhte Aufmerksamkeit des Benutzers erwartet werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu.

Die Beklagte hat keine Amtspflicht verletzt.

Die Pflicht, die Verkehrssicherheit auf Fußwegen zu gewährleisten, obliegt der Beklagten als Amtspflicht im Sinne von § 839 BGB. Bau und Unterhaltung der Straßen sowie die damit verbundene Verkehrssicherungspflicht sind hoheitlich ausgestaltet, § 9 a Abs. 1 StrWG NRW. Die Beklagte muss als Straßenbaulastträger dafür Sorge tragen, dass sich die öffentlichen Verkehrsflächen - insbesondere ihr Belag - in einem Zustand befinden, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht und eine möglichst gefahrlose Nutzung der Verkehrsflächen ermöglicht. Dabei müssen Straßen und Wege jedoch nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt. Der Benutzer eine Verkehrsfläche muss sein Verhalten grundsätzlich den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

Die Abwendung von Schäden bei Benutzung von Straßen und Wegen ist in erster Linie Aufgabe des Verkehrsteilnehmers selbst. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur die Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGHZ 108, 273, 275; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 823 Rn. 221). Im Übrigen bestimmt sich der Umfang der der Beklagten gemäß § 9 a StrWG NRW obliegenden Verkehrssicherungspflicht maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung des Verkehrsteilnehmers aus den örtlichen Gegebenheiten, der Leistungsfähigkeit der Kommunen und der Zumutbarkeit (BGH NJW 1989, 2808, 2809; OLG Köln, Beschl. v. 25.02.2014, 7 U 211/13). Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen müssen Fußgänger daher in gewissem Umfang hinnehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGH VersR 1980, 946, 947; Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 49 f).

Danach war die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht weder verpflichtet, die Unebenheiten der Gehwegplatten im strittigen Bereich der Straße "B" zu beseitigen, noch Warnhinweise in Bezug auf die Anhebungen der Gehwegplatten aufzustellen. Denn die Höhendifferenz der Gehwegplatten war so offensichtlich, dass die Gefahr vor sich selbst warnte. Dies ergibt sich bereits aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern (Bl. # d.A.). Die sich überdies aus den beklagtenseits vorgelegten Lichtbildern (Bl. ## bis ## d.A.) dargestellten örtlichen Verhältnisse wurden von der Klägerin nicht hinreichend bestritten. Als Anspruchstellerin oblag es ihr, konkret zu den örtlichen Begebenheiten vorzutragen. Sie hat indes lediglich die Fertigung der beklagtenseits vorgelegten Fotografien "in einem auch nur annähernd zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis" bestritten und auf ihre eigenen Fotografien verwiesen. Die beklagtenseits vorgelegten Fotografien (Bl. ## d.A.) entsprechen den beiden von Klägerseite vorgelegten Fotografien (Bl. # d.A.). Darüber hinaus hat die Beklagte aber Fotografien vorgelegt, die sich nicht auf die Ablichtung einzelner Platten beschränken, sondern den strittigen Gehwegbereich als Gesamtbild ablichten. Hiernach war der Bürgersteig in dem betreffenden Bereich in keinem guten Zustand und es standen erkennbar an mehreren Stellen Gehwegplatten heraus, so dass eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer geboten war.

In Gehwegbereichen, wo nicht erwartet werden kann, dass die Aufmerksamkeit völlig auf den vor dem Fußgänger liegenden Bereich konzentriert wird, also insbesondere in belebten Fußgängerzonen, können bereits Niveauunterschiede von mehr als 2 cm eine Haftung begründen (OLG Hamm, Urteil v. 07.05.1993, 9 U 227/92). Die vorliegende Straße liegt indes in einer Wohngegend und nicht etwa in einer Fußgängerzone mit Ablenkung durch Geschäfte. Bei einem derart ablenkungsfreien Gehweg kann von dem Benutzer erwartet werden, dass er seine Aufmerksamkeit den Bodenverhältnissen zuwendet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der strittige Straßenbereich stark frequentiert ist und deswegen höhere Sorgfaltspflichten der Beklagten anzunehmen wären, bestehen nicht. Hierzu reicht insbesondere auch das Vorbringen der Klägerin, dass sich in "unmittelbarer Nähe" eine Schule befinde, nicht aus.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sich die lose Platte beim Betreten aufgekantet habe und sie infolgedessen zu Fall gekommen sei. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Gehwegplatte lose im Verlegebett gelegen hat. Aus dem Vorbringen der Klägerin in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Lichtbildern (Bl. # d.A.) ergibt sich vielmehr, dass die Gehwegplatte bereits ohne Belastung durch das Körpergewicht als Unebenheit deutlich erkennbar hervorsticht, weil diese auch ohne Belastung eine aufgekantete Position aufweist. Dies entspricht auch dem klägerischen Vorbringen.

Nach dem Vorbringen der Beklagten, welchem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, war die strittige Stelle hinreichend ausgeleuchtet.

Da eine beseitigungspflichtige Gefahrenquelle nicht vorlag, kann auch dahinstehen, ob und mit welchem Ergebnis die Beklagte Kontrollgänge vorgenommen hat.

Daraus, dass die Beklagte nach dem behaupteten Ereignis den Gehweg sanierte, lassen sich ebenfalls keine nachteiligen Schlüsse für die Beklagte ziehen. Die Beklagte war nicht gehindert, nach diesem Ereignis, unabhängig von der Frage, ob dieses auf einen rechtswidrigen Zustand zurückzuführen ist, Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung von Unfällen zu treffen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 02.10.2013, 1 O 138/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.1995, 18 U 130/ 94).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 2.803,02 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2017/1_O_62_17_Urteil_20170809.html - DE:LGBN:2017:0809.1O62.17.00

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