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Ein Widerrufsrecht des Klägers ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil in dem gewählten Vertragsmodell ein Verstoß gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO zu sehen sein könnte; einem Verbraucher muss die Gelegenheit erhalten bleiben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise zu lösen. Die wirksame Widerrufung einer auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung führt zur Rückabwicklung des gesamten kombinierten Vertragsverhältnisses. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich mit dem Interesse an der Rückgewähr der erbrachten Leistungen, weshalb auf den Vorrang der Leistungsklage abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |