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Ein Busfahrer, der die Türen außerhalb einer vorgesehenen Haltestelle öffnet und kein Warnblinklicht anschaltet, schafft oder erhöht eine Gefahr, die ihn zum Eingreifen zwingt, und trifft ein Verschulden am Unfall eines aussteigenden Fahrgastes. Eine hälftige Haftungsverteilung ist sachgerecht, wenn der aussteigende Fahrgast seinerseits gegen § 14 Abs. 1 StVO verstößt und ein dritter Verkehrsteilnehmer den Seitenstreifen neben dem stehenden Bus mit unangepasster Geschwindigkeit befährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |