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Ein Widerrufsrecht für einen Werkvertrag über die Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens besteht nicht, wenn der Vertrag nicht außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde; eine Werkstatt, in der eine im Namen oder Auftrag des Sachverständigen handelnde Person tätig wird, kann als Geschäftsraum qualifiziert werden. Ein Sachverständigengutachten ist nicht mangelhaft, allein weil ein anderes Institut eine abweichende Wertminderung schätzt, sofern die Schätzung nicht auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |