Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 21.07.2017: Zum Sachmangel eines Neufahrzeugs mit Manipulationssoftware und arglistiger Täuschung; Entbehrlichkeit der Fristsetzung




Das Landgericht Münster (Urteil vom 21.07.2017 - 016 O 363/2016) hat entschieden:

   Ein Neufahrzeug ist mangelhaft, wenn eine Manipulationssoftware eingebaut ist, welche die korrekte Messung der Stickoxid-Werte verhindert und dem Prüfbetrieb niedrigere Ausstoß-Mengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Eine Frist zur Nachbesserung ist entbehrlich, wenn der Käufer durch den Verkäufer arglistig getäuscht wurde, da besondere Umstände einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Eine solche Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer die Umstände der Manipulationssoftware nicht offenlegt und arglistig handelt, wobei dem Hersteller das Wissen seiner Organwalter zugerechnet wird, insbesondere bei Nichterfüllung einer sekundären Darlegungslast.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.940,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ1TZBW###### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.486,10 € zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 08.10.2016 mit der Rücknahme des zu Ziffer 1) bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1219,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2016.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Nutzungsersatz und Herausgabe des Pkw aus dem §§ 434, 437 Nr.2, 440, 323 Abs.1, 346 BGB zu.

1. Die Parteien, der Kläger als Verbraucher und Käufer, § 13 BGB, die Beklagte als Unternehmer, § 14 BGB, haben einen Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufgegenstand, das streitgegenständliche Fahrzeug, wurde übereignet, der Kaufpreis gezahlt.

2. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 BGB, mangelhaft. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich sind und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann, § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Ein Neufahrzeug entspricht nach der jedenfalls überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, er das Gericht sich anschließt, dann nicht der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn - wie vorliegend - eine Manipulationssoftware eingebaut ist, welche die korrekte Messung der Stickoxyd-Werte verhindert und dem Prüfbetrieb niedrigere Ausstoß-Mengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen. Die Installation einer solchen Software stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vgl. LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Rz. 23 ff. m.w.N, zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 20.01.2017, Az. 16 O 205/16). Der Käufer rechnet nicht damit, dass ein gekauftes Fahrzeug mit einer solchen Manipulationssoftware ausgestattet ist, um die Einhaltung bestimmter Stickoxyd-Werte lediglich vorzutäuschen. Der Käufer muss auch nicht mit einer solchen Software rechnen.

Der Umstand, dass zumindest dem informierten Kunden bekannt sein dürfte, dass Werte auf dem Prüfstand nicht deckungsgleich im Fahrbetrieb erwartet werden können, steht dem nicht entgegen. Abweichungen zwischen dem gemessenen Schadstoffausstoß unter Laborbedingungen und dem tatsächlichen Schadstoffausstoß im Alltagsbetrieb braucht der Käufer lediglich aufgrund der sich aus dem Alltagsbetrieb ergebenden Faktoren wie Verkehrsfluss, Fahrverhalten etc. zu erwarten, welche im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Er braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass durch eine technische Umschaltlogik des Fahrzeuges schädliche Emissionen Alltagsverkehr nicht mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden (LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Rz. 38., zitiert nach juris m.w.N).

Auch die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen sind erfüllt.

3. Eine Frist zur Nachbesserung bedurfte es, entgegen der Ansicht der Beklagten, vorliegend nicht.

Es kann dahinstehen, ob eine Fristsetzung gem. § 440 BGB unzumutbar war, denn jedenfalls war eine Frist gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da der Kläger durch die Beklagte arglistig getäuscht wurde.

a) Gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Frist zur Nachbesserung dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, welche unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen hat oder eine sonstige Täuschung gegeben ist (BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 247/06 BeckRS 2009, 18183; BGH NJW 2010, 2503).

Eine solche Täuschung durch die Beklagte ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat für den auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotor des Typs EA 189 eine Motorsoftware entwickelt, eingesetzt und schließlich in den Verkehr gebracht, welche erkennt, ob das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt wird oder sich auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung befindet, wobei sich auf dem Prüfstand durch die Software der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr verringert. Hierüber hat die Beklagte den Kläger auch getäuscht. Sie hat diese Umstände, welche, wie bereits dargelegt, einen Mangel begründen, gegenüber dem Kläger nicht offengelegt.

Die Beklagte handelte auch arglistig. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält; bedingter Vorsatz reicht aus.

Eine juristische Person muss sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter auch dann zurechnen lassen, wenn diese an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt oder hiervon sogar keine Kenntnis hatten. Dafür, dass die vertretungsberechtigten Organwalter der Beklagten Kenntnis von den den Mangel begründenden Umständen hatte, ist der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet.

Allerdings trifft die Beklagte hier, entgegen ihrer Ansicht, ausnahmsweise eine sekundäre Darlegungslast, welcher sie nicht genügt.

Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbes. anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 85)

Vorliegend weiß der Vorstand der Beklagten oder kann sich zumindest ein Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hatte, die Software zu entwickeln und einzusetzen, die im Prüfstand einem im normalen Betrieb des Fahrzeugs nicht vorhandenen Stickoxid-Ausstoß vorspiegelt. Die Klägerin hat hingegen als außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs stehende Partei keine nähere Kenntnis hierüber und auch keine Möglichkeit, sich entsprechend zu informieren(vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 - 3 O 163/16). Die internen Entscheidungsabläufe innerhalb der Organisationsstruktur der Beklagten entziehen sich der Kenntnis der Klägerin. Ihr ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die maßgebliche Entscheidung gefallen und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann kommuniziert worden ist. Die Beklagte kennt hingegen ihre interne Organisation und die Entscheidungsstrukturen. Eine entsprechende Darlegung ist ihr möglich, um damit dem Kläger auf dieser Grundlage zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017 - 5 O 1198/16 -).

Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast dahingehend, zu den in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgängen und Entscheidungsprozessen konkret, insbesondere dazu, in welcher Organisationseinheit die maßgeblichen Entscheidungen getroffen und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert wurden, vorzutragen, trotz des am 17.03.2017 erteilten gerichtlichen Hinweises nicht nachgekommen.

Damit ist davon auszugehen, dass die maßgebliche Urteil vom Vorstand angeordnet oder jedenfalls von diesem "abgesegnet" worden ist er daher Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der den Mangel begründenden Umstände hatte(vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 - 3 O 163/16 -; LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017 - 5 O 1198/16 - ; LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16 -, Rn. 39, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 - 3 O 252/16 -, Rn. 92, juris). Diese Kenntnis ist der Beklagten zuzurechnen.

b) Aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten war eine Fristsetzung entbehrlich. Die für die Mangelbeseitigung erforderliche Vertrauensgrundlage ist beschädigt.

Besondere Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage durch die dem Geschäftsführer der Beklagten vorgeworfene arglistige Täuschung nicht beschädigt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Ein solcher Umstand ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Kläger nach Bekanntwerden der Software ein weiteres Fahrzeug bei der Beklagten erworben hat. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich unstreitig um ein mit Benzin betriebenes Fahrzeug. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass ein weiteres Dieselfahrzeug nicht erworben wurde, dass diesbezüglich eine Vertrauensgrundlage nicht mehr gegeben war.

4. Der Mangel ist auch erheblich, § 323 Abs. 5 BGB.

Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels genügt (Palandt/Grüneberg, BGB, § 323 Rz. 32 m.w.N).

Vorliegend ist die Erheblichkeit des Mangels bereits aufgrund der Arglist der anzunehmen (Grüneberg/Palandt, § 323 Rn.32). Darüber hinaus steht der Unerheblichkeit jedenfalls entgegen, dass das KBA die Beseitigung des Mangels angeordnete und - beim Nichtaufspielen der Software - das Androhen des Entzuges der Betriebserlaubnis ankündigte. Ein für den Gebrauch auf der Straße verkauftes Fahrzeug, was ohne Eingriff in seine Elektronik auf der Straße nicht mehr betrieben werden darf, leidet nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unter einem erheblichen Mangel (so auch LG Krefeld, a.a.O. Rz. 48; LG Hagen, a.a.O. Rz. 66).

5. Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gem. § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten und erhält neben dem Fahrzeug auch die durch Fahrleistung eingetretene Wertminderung des Kfz ersetzt, § 346 Abs.2 Nr.1 BGB. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 30.940,01 € hat sich der Kläger deshalb eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug weist eine Laufleistung von 68.569 km auf. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gem. § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km. Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene KM / Gesamtlaufleistung) muss er daher einen Nutzungsersatz in Höhe von 8.486,10 € leisten.

Die Beklagte hat auch die Zulassungskosten in Höhe von 395,00 € zu ersetzen. Es handelt sich um notwendige Verwendungen gem. § 347 Abs. 2 BGB.

Die Kosten der Freisprecheinrichtung in Höhe von 285,00 € hat die Beklagte jedoch nicht herauszugeben. Es handelt sich nicht um notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 BGB. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ergibt sich keine andere Bewertung. Ein solcher Anspruch wurde von dem Kläger bereits nicht dargelegt.

Der Zahlungsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte befindet sich seit dem 08.10.2016 in Verzug. Der Kläger hat den gem. § 271 BGB sofort fälligen Rückzahlungsanspruch mit Schreiben vom 29.09.2016 angemahnt.

II. Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet, § 256 ZPO

Die Beklagte befindet sich seit der Mitteilung des Klägers vom 29.09.2016, dass das Fahrzeug zur Abholung bereit stehe, im Annahmeverzug nach § 293 ZPO. Das Feststellungsinteresse rechtfertigt sich aus den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften.

III. Der Antrag zu 3 ist nur in Höhe von 1219,40 € begründet.

Dem Kläger sind die Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 280 ff BGB zu ersetzen, jedoch nur in Höhe von 1219,40 €. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Gem. § 14 RVG ist die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzen, wobei insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Einzelnen Faktoren kommt grundsätzlich nur indizielle Bedeutung zu. In der Regel führt allein die Tatsache, dass eines der Kriterien erfüllt wird, nicht zur Auslösung der Höchstgebühr (Winkler in: Mayer/Krois, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn.11).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine erhöhte Geschäftsgebühr nicht in Ansatz zu bringen.

Die Angelegenheit weist keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Die klägerseits geltend gemachten Ansprüche ergeben sich aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Hierbei handelt es sich um gängige Anspruchsgrundlagen, welche keine Spezialkenntnisse erfordern. Eine lange Einarbeitungszeit ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wann ein Mangel gegeben ist und wann eine Fristsetzung entbehrlich ist, liegt umfangreiche Rechtsprechung vor.

Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gebietet nicht den Ansatz einer erhöhten Geschäftsgebühr. Zunächst ist der Rationalisierungseffekt bei Massenverfahren zu berücksichtigen. Es ist dem Gericht aus Parallelfällen bekannt, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers fast identische Schriftsätze sowie Anlagen einreichen. Eine Individualisierung findet nur in sehr geringem Umfang statt. Zudem lässt allein der Umfang der eingereichten Schriftsätze nicht auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit schließen. Auch ist es für das Gericht nicht ersichtlich, warum es für den vorliegenden Rechtsstreit erforderlich ist, US-amerikanische Dokumente einzusehen und zu übersetzen.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Das Unterliegen der Klägerseite betraf lediglich die Kosten der Freisprechanlage sowie nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen und war zu vernachlässigen.

Der Streitwert wird auf 30.940,01 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2017/016_O_363_2016_Urteil_20170721.html - DE:LGMS:2017:0721.016O363.2016.00

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