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Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Rechtsschutzfalls im Schadensersatz-Rechtsschutz ist die sogenannte Folgenereignistheorie maßgeblich, wonach das Schadensereignis das den Schaden unmittelbar auslösende Ereignis ist, nicht die einzelne Schadenursache. Die Definition des Versicherungsfalls in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehört zum Kern der Leistungsbeschreibung und entzieht sich daher einer Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |