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1. Der Käufer eines Fahrzeuges mit einer mutmaßlich unzulässigen Abschaltvorrichtung des Abgassystems kann vom verkaufenden Autohändler, der nicht auch Hersteller ist, keine Nacherfüllung im Sinne einer Nach- bzw. Neulieferung gem. § 439 Abs. 1 Var. 2 BGB verlangen, weil diese regelmäßig unmöglich ist. 2. Die Lieferung eines Fahrzeugs aus derselben Baureihe wie das Betroffene scheidet unabhängig von der Verfügbarkeit deshalb aus, weil dieses von dem etwaigen Fehler ebenso betroffen ist. 3. Die Lieferung eines aktuellen Serienfahrzeugs schuldet der Verkäufer nicht. Ein Fahrzeug einer neuen Baureihe gehört regelmäßig nicht mehr derselben Gattung an, jedenfalls dann nicht, wenn wesentliche kaufentscheidende Parameter geändert wurden, wie z.B. die Motorart, die Anzahl der Zylinder, der Hubraum und die erfüllte Abgasnorm. (Leitsätze des Gerichts) |