Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hagen v. 03.07.2017: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 03.07.2017 - 46 KLs 25/16) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ein Täter durch fahrlässige Körperverletzung unter mangelnder Kontrolle emotionaler Erregungszustände oder durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann bei positiver Sozialprognose und Reue erfolgen, ist jedoch bei Verschleierungsversuchen der Unfallbeteiligung trotz Verbleibens am Unfallort ausgeschlossen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall

Tenor:

Der Angeklagte T1 wird wegen tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten T1 wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen.Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten T1 vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte I1 wird wegen tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten I1 wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen.Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten I1 vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen die Anklagten, die ferner jeweils ihre eigenen Auslagen tragen.

Angewandte Gesetzesbestimmungen:für den Angeklagten T1:§§ 229, 52, 56, 69 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 2, 69a Abs. 1 S. 1 StGB

für den Angeklagten I1:§§ 229, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53, 69 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 2, 69a Abs. 1 S. 1 StGB.

Gründe:


Gründe dafür, gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf eine gesonderte Geldstrafe zu erkennen, liegen nicht vor.

VI.

Strafaussetzung

1. Angeklagter T1

Die gegen den Angeklagten T1 verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu stellen ist.

Dafür, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt, in Zukunft keine weiteren Straftaten zu begehen, spricht bereits, dass er bei Durchführung der Tat nicht vorbestraft war und sich aus seiner Biographie das Bild eines gesetzmäßigen und weitgehend geordneten Lebens ergibt. Auch nach dem Tatzeitraum hat der Angeklagte keine Straftaten begangen. Außerdem zeigen die Beweggründe des Angeklagten für die Tat und das in seinem Verhalten von der Tat bis hin zur Hauptverhandlung kontinuierlich zum Ausdruck gekommene hohe Maß an persönlicher Betroffenheit und Reue, dass er bereits durch das Geschehene so beeindruckt ist, dass es des Einflusses des Strafvollzuges zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht bedarf.

Die Vollstreckung der Strafe ist auch nicht im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Denn im Hinblick auf den Angeklagten T1 liegen keine schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen lassen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte. Zwar sind vorliegend die schweren Tatfolgen, insbesondere im Hinblick auf die geschädigten Kinder, grundsätzlich dazu geeignet, bei der Bevölkerung ein Bedürfnis nach Vollstreckung der Strafe auszulösen. Auch unter der Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit führen allerdings die in der Person und Tat des Angeklagten T1 liegenden konkreten Umstände dazu, dass die Verteidigung der Rechtsordnung einer Aussetzung der Strafe nicht entgegensteht. Denn es liegt kein Fall vor, in dem der Angeklagte aus reinem Eigensinn und der Freude am schnellen Autofahren seine eigenen Interessen unter grober Missachtung der Sicherheit dritter Verkehrsteilnehmer rücksichtslos durchgesetzt hätte. Sein, wenn auch übersteigerter, Antrieb - die Sorge um die eigene Familie - war vielmehr ein Beweggrund, der an und für sich für große Teile der Bevölkerung nachvollziehbar ist.

2. Angeklagter I1

Die gegen den Angeklagten I1 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte hingegen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar ist dem Angeklagten aus dem Grund, dass seine letzte Verurteilung mehrere Jahre vor der nun begangenen Tat liegt und er bereits einmal eine Bewährung erfolgreich durchlief, eine günstige Sozialprognose zu stellen. Voraussetzung für die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe wäre jedoch gemäß § 56 Abs. 2 StGB, dass nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, also Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56, Rn. 20 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtwürdigung liegen solche besonderen Umstände nicht in ausreichendem Maße vor. Insbesondere im Hinblick auf die fünffache fahrlässige Körperverletzung, für die die deutlich höhere Einzelstrafe zu verhängen war, ist der einzige besondere Umstand, der für die vorzunehmende Abwägung ersichtlich und gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StGB zu berücksichtigen ist, die Tatsache, dass der Angeklagte an der Unfallstelle verblieb und dort seine Hilfe anbot, also spontan zum Ausdruck brachte, den angerichteten Schaden wieder gut machen zu wollen. Dies allein lässt jedoch nach Einschätzung der Kammer im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat des Angeklagten die Vollstreckung der zwei Jahre annähernd erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt nicht als unangebracht erscheinen. Eingetrübt wird das Verbleiben des Angeklagten am Unfallort zudem durch die Tatsache, dass er sich nicht nur entfernte, bevor er seine Unfallbeteiligung offenbarte, sondern aktiv versuchte, durch unzutreffende Angaben den an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten gegenüber seine Unfallbeteiligung zu verschleiern.

VII.

Maßregeln

Die Kammer hat beiden Angeklagten ihre Fahrerlaubnisse entzogen und die jeweiligen Führerscheine eingezogen. Die von dem Nebenkläger beantragte Einziehung des von dem Angeklagten I1 geführten Fahrzeug Audi A6 war dagegen nicht anzuordnen.

1. Angeklagter T1

Dem Angeklagten T1 war die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch die Tat als im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Tat des Angeklagten selbst zeigt vorliegend, dass der Angeklagte einen charakterlichen Mangel aufzeigt, der dazu führt, dass es eine zukünftige Gefahr für den Straßenverkehr bedeutete, hätte er weiter die Gelegenheit, daran teilzunehmen. Denn der Angeklagte war nicht in der Lage, seinen emotionalen Erregungszustand so ausreichend zu kontrollieren, dass er noch in der Lage war, sein Fahrzeug mit der von jedem Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlichen Umsicht zu führen. Dies wirkt umso schwerer, als der Angeklagte aufgrund vorheriger Vorkommnisse wusste, dass er sich, sobald er negative Nachrichten über seinen Sohn erfährt, nicht mehr ausreichend unter Kontrolle hat. Ohne Entziehung seiner Fahrerlaubnis wäre aufgrund der fortbestehenden Erkrankung des Sohnes von einer dringenden Wiederholungsgefahr auszugehen.

Die Anordnung der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten folgt aus § 69 Abs. 3 S. 2 StGB.

Die Kammer hat gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten T1 vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. § 69 Abs. 1 StGB sieht die Bestimmung einer Sperre für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Alleiniges Kriterium für die konkrete Bemessung der Sperrfrist ist die Prognose, für wie lange die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich Fortbestehen wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 69a, Rn. 15 m.w.N.). Die Kammer geht davon aus, dass die angeordnete Sperrfrist für den Angeklagten T1 erforderlich, aber auch ausreichend ist, um durch geeignete Maßnahmen Verhaltensmuster zu erlernen, die es ihm ermöglichen, sich auch innerhalb emotionaler Erregungszustände so weit unter Kontrolle zu haben, dass er in der Lage ist, die unbedingt erforderlichen Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu beachten.

2. Angeklagter I1

a) Fahrerlaubnis und Führerschein

Auch der Angeklagte I1 hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Für ihn ist bereits das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt, nach dem ein Täter in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er sich vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dieses Wissen hatte der Angeklagte vorliegend, da er zuvor noch längere Zeit an der Unfallstelle verblieb und daher die schwer Verletzten und die vollständig zerstörten Fahrzeuge Skoda Fabia, Renault Megane und Ford Focus sah. Die Indizwirkung des Regelbeispiels ist im Ergebnis auch nicht wiederlegt. Zwar spricht insoweit für den Angeklagten, dass er, solange er sich an der Unfallstelle befand, um Hilfeleistung bemüht war. Entschieden gegen eine Widerlegung des Regelbeispiels spricht jedoch, dass sich der Angeklagte nicht nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallorts strafbar gemacht, sondern den schweren Unfall durch seine in der ohne ersichtlichen Grund gefahrenen erheblich überhöhten Geschwindigkeit zum Ausdruck gekommene gravierende Pflichtwidrigkeit selbst entscheidend mit herbeigeführt hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Verkehrszentralregisterauszug des Angeklagten zwei Voreintragungen aufweist, von denen eine einschlägig ist, und die beide zur Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister geführt haben. Die jeweiligen Taten ereigneten sich auch lediglich rund drei beziehungsweise elf Monate vor dem hier gegenständlichen Tatgeschehen.

Die Anordnung der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten folgt aus § 69 Abs. 3 S. 2 StGB.

Die Kammer hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten I1 vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei der Bemessung hat die Kammer wiederum die Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Angeklagten I1 berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der durch den Angeklagten kontinuierlich und in kurzer Abfolge begangenen Verkehrsverstöße ist die Kammer der Auffassung, dass ein Wegfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei dem Angeklagten I1 keinesfalls vor dem Ablauf von zwei Jahren zu erwarten ist.

b) keine Einziehung des Fahrzeugs Audi A6

Die Einziehung des von dem Angeklagten I1 geführten Fahrzeuges Audi A6 war nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 74 StGB liegen bereits aus dem Grund nicht vor, dass die Norm eine vorsätzlich begangene Straftat voraussetzt, der Angeklagte I1 jedoch lediglich fahrlässig handelte. Soweit der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorsätzlich verwirklicht wurde, wurde das Fahrzeug bei dieser Tat nicht gebraucht.

VII.

Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2017/46_KLs_25_16_Urteil_20170703.html - DE:LGHA:2017:0703.46KLS25.16.00

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