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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ein Täter durch fahrlässige Körperverletzung unter mangelnder Kontrolle emotionaler Erregungszustände oder durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann bei positiver Sozialprognose und Reue erfolgen, ist jedoch bei Verschleierungsversuchen der Unfallbeteiligung trotz Verbleibens am Unfallort ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |