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Der Seitenstreifen ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn und in aller Regel auch nicht zum Befahren im fließenden Verkehr bestimmt oder geeignet. Einem Grünstreifen neben der asphaltierten Fläche kann keine Zweckbestimmung für den fließenden Straßenverkehr entnommen werden, insbesondere wenn die mangelnde Befahrbarkeit aus mangelnder Befestigung und hohem Grasbewuchs ersichtlich ist. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt, dass der Verkehrsteilnehmer vor dem Befahren des Banketts überprüft, ob dieses dem äußeren Anschein nach befahren werden kann; eine bloße Sichtprüfung bei hohem Grasbewuchs ist nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |