|
Ein Fahrzeug, dessen Motorsteuerungssoftware im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vortäuscht, als er im Fahrbetrieb entsteht, weist bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben. Eine unangemessen kurz gesetzte Frist zur Nachbesserung setzt eine angemessene Frist in Gang, insbesondere bei einer Ausnahmesituation wie der Manipulation vieler Fahrzeuge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |