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1. Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn eine Manipulationssoftware eingebaut ist, welche die korrekte Messung der Stickoxid-Werte verhindert und dem Prüfbetrieb niedrigere Ausstoß-Mengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen. 2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, insbesondere wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht beseitigt werden konnte und der Käufer begründete Befürchtungen hinsichtlich des Erfolgs oder möglicher Folgemängel des Software-Updates hegen durfte. 3. Der Mangel ist erheblich, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die Beseitigung des Mangels anordnet und bei Nichtaufspielen der Software den Entzug der Betriebserlaubnis ankündigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |