Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 12.06.2017: Zur Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs mit Manipulationssoftware und der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung




Das Landgericht Münster (Urteil vom 12.06.2017 - 02 O 341/16) hat entschieden:

   1. Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn eine Manipulationssoftware eingebaut ist, welche die korrekte Messung der Stickoxid-Werte verhindert und dem Prüfbetrieb niedrigere Ausstoß-Mengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen. 2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, insbesondere wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht beseitigt werden konnte und der Käufer begründete Befürchtungen hinsichtlich des Erfolgs oder möglicher Folgemängel des Software-Updates hegen durfte. 3. Der Mangel ist erheblich, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die Beseitigung des Mangels anordnet und bei Nichtaufspielen der Software den Entzug der Betriebserlaubnis ankündigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Dieselskandal Software-Update
und
Dieselskandal - Software-Update


Tenor:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 11.880,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.09.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf 1.6 TDI BMT Style mit der Fahrzeugnummer XXXXXXXXXXXXX abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.011,74 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 14.09.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Nutzungsersatz und Herausgabe des Pkw aus §§ 434, 437 Nr.2, 440, 323 Abs.1, 346 BGB zu.

1.

Die Parteien, die Klägerin als Verbraucher und Käufer, § 13 BGB, die Beklagte als Unternehmerin, § 14 BGB, haben einen Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufgegenstand, das streitgegenständliche Fahrzeug, wurde übereignet, der Kaufpreis gezahlt.

2.

Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 BGB, mangelhaft. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich sind und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann, § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Ein Fahrzeug entspricht nach der jedenfalls überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der das Gericht sich anschließt, dann nicht der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn - wie vorliegend - eine Manipulationssoftware eingebaut ist, welche die korrekte Messung der Stickoxyd-Werte verhindert und dem Prüfbetrieb niedrigere Ausstoß-Mengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen. Die Installation einer solchen Software stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (LG Münster, Urteil vom 20.01.2017, Az. 16 O 205/16). Der Käufer rechnet nicht damit, dass ein gekauftes Fahrzeug mit einer solchen Manipulationssoftware ausgestattet ist, um die Einhaltung bestimmter Stickoxyd-Werte lediglich vorzutäuschen. Der Käufer muss auch nicht mit einer solchen Software rechnen.

Der Umstand, dass zumindest dem informierten Kunden bekannt sein dürfte, dass Werte auf dem Prüfstand nicht deckungsgleich im Fahrbetrieb erwartet werden können, steht dem nicht entgegen. Abweichungen zwischen dem gemessenen Schadstoffausstoß unter Laborbedingungen und dem tatsächlichen Schadstoffausstoß im Alltagsbetrieb braucht der Käufer lediglich aufgrund der sich aus dem Alltagsbetrieb ergebenden Faktoren wie Verkehrsfluss, Fahrverhalten etc. zu erwarten, welche im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Er braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass durch eine technische Umschaltlogik des Fahrzeuges schädliche Emissionen Alltagsverkehr nicht mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden.

Auch die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen sind erfüllt.

3.

Eine Frist zur Nachbesserung gem. § 323 Abs.1 BGB hat die Klägerin nicht gesetzt. Die Fristsetzung war jedoch gem. § 440 S. 1 BGB entbehrlich.

Die Nacherfüllung war für die Klägerin unzumutbar. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung sowie eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien. Eine Interessenabwägung findet nicht statt, da die Unzumutbarkeit allein aus der Perspektive des Käufers, also der Klägerin, zu beurteilen ist (BeckOK BGB/Faust BGB § 440 Rz. 36).

Es war für die Klägerin zeitlich unzumutbar, auf die Nacherfüllung zu warten. Die angemessene Wartezeit richtet sich vorrangig nach dem Interesse des Käufers, da wie bereits ausgeführt auf seine Perspektive abzustellen ist. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass allein der Umstand, dass die Nacherfüllung Zeit benötigt, nicht zu einer Unzumutbarkeit führen kann (BeckOK BGB/Faust BGB § 440 Rn. 40). Dies folgt bereits daraus, dass der Käufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen hat. Ein Zeitmoment kann jedoch dann die Nacherfüllung unzumutbar machen, wenn besondere Umstände hinzutreten (so auch LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, Rz. 32, zitiert nach juris; BeckOK BGB/Faust BGB § 440 Rn. 40). Solche Umstände sind vorliegend gegeben. Der Beklagten war es nämlich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 07.09.2016, auf den allein abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2011, 3708), noch gar nicht möglich, den Mangel zu beseitigen, da ihr das erforderliche Software-Update bis dahin nicht zur Verfügung stand. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass sie bezüglich des Software-Updates auf die Unterstützung des Herstellers und die Freigabe durch das KBA angewiesen war, konnte die Nacherfüllungsfrist wegen dieser Umstände nicht zum Nachteil des Klägers für eine zunächst ungewisse Zeit herausgezögert werden.

Die Freigabe durch das KBA erfolgte für den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs erst am 16.12.2016. Erst nach dem Rücktritt vom 07.09.2016 meldete sich die VW-AG mit Schreiben vom 30.12.2016 und teilte mit, dass man eine Lösung gefunden habe. Angesichts dieser Unsicherheit zwischen Bekanntwerden des sog. "VW-Skandals" und der Rücktrittserklärung, wann eine Nacherfüllung überhaupt erfolgen kann, war es der Klägerin überhaupt nicht möglich, sinnvoll eine Frist zu setzen. Dieses Abwarten ins Ungewisse hinein war unzumutbar.

Ein weiterer berücksichtigungsfähiger Umstand ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Rücktritts die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde.

Zum Zeitpunkt des Rücktritts durfte die Klägerin berechtigter Weise befürchten, dass das Update nachhaltig negativ auf den Verbrauch, andere Abgaswerte oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen wirken würde. Diese Befürchtung beruht auf der naheliegenden Überlegung, warum der Hersteller nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei. Aus dem mit der Täuschung auf dem Prüfstand eingegangenen unternehmerischen Risiko von Schadensersatzklagen und Imageverlust konnte jedenfalls vom Rücktrittszeitpunkt aus nur der Schluss gezogen werden, dass es für die Reduzierung der Abgasrückführung im Fahrbetrieb aus Sicht des Herstellers wichtige, wenn nicht sogar zwingende technische Gründe gab.

Dieser - wie dargestellt - berechtigte Mangelverdacht macht, gerade im Zusammenhang mit den zeitlichen Abläufen, die Nachbesserung für die Klägerin unzumutbar. Zum Zeitpunkt des Rücktritts hatte die Klägerin weder sichere Kenntnis bezüglich des Zeitpunktes einer etwaigen Nachbesserung noch bezüglich des Erfolges. Unter diesen Umständen muss sich der Käufer nicht darauf verweisen lassen, zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

4.

Der Mangel war auch erheblich, § 326 BGB. Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels genügt (Palandt/Grüneberg, BGB, § 323 Rz. 32 m.w.N).

Eine Unerheblichkeit liegt vorliegend nicht deshalb vor, weil die Durchführung des Softwareupdates nach Angaben der Beklagten voraussichtlich nur 100,- € kosten und nur bis zu einer Stunde Zeitaufwand verursachen wird. Wie bereits ausgeführt, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, sodass allein der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand nicht ausreichend ist, um eine Unerheblichkeit anzunehmen. Vielmehr steht der Unerheblichkeit jedenfalls entgegen, dass das KBA die Beseitigung des Mangels angeordnete und - beim Nichtaufspielen der Software - das Androhen des Entzuges der Betriebserlaubnis ankündigte. Ein für den Gebrauch auf der Straße verkauftes Fahrzeug, was ohne Eingriff in seine Elektronik auf der Straße nicht mehr betrieben werden darf, leidet nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unter einem erheblichen Mangel.

5.

Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gem. § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten und erhält neben dem Fahrzeug auch die durch Fahrleistung eingetretene Wertminderung des Kfz ersetzt, § 346 Abs.2 Nr.1 BGB. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 11.880,- € hat sich die Klägerin deshalb eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug weist eine Laufleistung von 109.036 km auf. Beim Kauf wies es eine Laufleistung von 87.745 km auf. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf mindestens 250.000 km. Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene KM / Gesamtlaufleistung) muss die Klägerin daher einen Nutzungsersatz in Höhe von 1011,74 € leisten.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für den Austausch der Injektoren, und der hinteren Stoßdämpfer sowie eine etwaige mangelhafte Erbringung des Injekorenaustausches.

Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB. Die Klägerin hat jedenfalls keine Nachfrist für die Nacherfüllung etwaig fehlerhafter Injektoren gesetzt. Ob ein Bezug zu dem ursprünglichen Kaufvertrag bestand, kann dahin stehen. Die Fristsetzung war auch nicht wegen der Softwaremanipulation entbehrlich, § 281 Abs. 2 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB. Allein das Vergessen eine Stoffstücks begründet keine Unzumutbarkeit der Fristsetzung.

Diese Erwägungen gelten auch für einen etwaigen Anspruch aus Garantievertrag oder §§ 636 ff. BGB.

III.

Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet, § 256 ZPO. Die Beklagte befindet sich mit Ablauf der durch die Klägerin am 07.09.2016 gesetzten Frist zum 13.09.2016 im Annahmeverzug nach § 293 BGB. Das Feststellungsinteresse rechtfertigt sich aus den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften.

IV.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, insbes. nicht aus §§ 280, 286 BGB. Erst mit Schreiben vom 07.09.2017 wurde der Verzug nach § 286 BGB begründet. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin bereits ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt.

V.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 11.880,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2017/02_O_341_16_Urteil_20170612.html - DE:LGMS:2017:0612.02O341.16.00

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